Am Mittwoch hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Was das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als Erfolg verbucht, hatten bereits im Referentenentwurf der Deutsche Pflegerat und das Kuratorium Deutsche Altershilfe kritisiert: Zwar werden Pflegebedürftige bei den Eigenanteilen der Pflegekosten in der stationären Pflege entlastet, eine nachhaltige Stärkung der beruflichen Pflege bleibt aber vorerst aus.
Mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege
Die Pflegereform sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
- In der stationären Langzeitpflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. "Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen", umschreibt das BMG.
- Um das Potenzial der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
- Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis Ende des Jahrzehnts verlängert.
- Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5 % auf 15 % bei 0-12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13-24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25-36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten angehoben.
- Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung will die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
- Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.
- Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.