Frage: Unseres Erachtens bedarf die Überleitung von Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger sowie Altenpflegerin und -pfleger in Pflegefachfrau bzw. -mann keiner Beantragung. Wie aber wirkt sich das auf ein europäisches Anerkennungsverfahren aus?
Zwar hat der Gesetzgeber den Abs. 2 in § 59 Pflegeberufegesetz (PflBG) alte Fassung (a. F.) gestrichen, aber in § 64 PflBG gültiger Fassung steht ausdrücklich in S. 3: „Die die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind…