• 02.06.2026
  • Praxis
Pflegerecht

Raus aus dem Zimmer?

Dürfen Pflegende Angehörige aus dem Zimmer schicken? Unsere Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, Isabel Romy Bierther, gibt Antwort.

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 6/2026

Seite 19

Frage: Häufig wollen Angehörige bei der Versorgung der Patienten dabei sein. Manchmal behindern sie mich aber, oder die Situation ist für meinen Patienten unangenehm. Darf ich Angehörige dann aus dem Patientenzimmer verweisen? 


Im Alltag von Pflegefachpersonen kommt es des Öfteren vor, dass Angehörige bei pflegerischen oder medizinischen Maßnahmen anwesend sein möchten. Dabei treffen unterschiedliche Rechtspositionen aufeinander: das Hausrecht der Einrichtung, die Rechte der Patienten beziehungsweise der Bewohner sowie die Schutz- und Organisationspflichten der Pflegefachpersonen.

Das Hausrecht im Krankenhaus steht grundsätzlich dem Träger zu. Dieser kann regeln, wer sich in der Einrichtung aufhält, und Besuchszeiten, Hygieneregeln sowie Verhaltensvorgaben fest­legen. Das Hausrecht darf jedoch nicht beliebig ausgeübt werden, da Krankenhäuser der Behandlung und Versorgung von Patienten dienen. Deshalb müssen stets auch die Rechte der Patienten berücksichtigt werden.

Der Patient oder die Patientin hat zwar kein Eigentums- oder Mietrecht am Patientenzimmer, jedoch ein stark geschütztes Nutzungs- und Persönlichkeitsrecht. Das Patientenzimmer gehört zum privaten und intimen Lebensbereich des Patienten. Daraus ergeben sich insbesondere das Recht auf Privatheit und Intimsphäre, das Recht auf soziale Kontakte und Besuche sowie das Recht auf Mitbestimmung darüber, wer anwesend sein darf. Grundsätzlich darf der Patient selbst entscheiden, wer ihn besucht oder wer bei Gesprächen oder Pflegehandlungen anwesend sein soll. Dies gilt allerdings nur, solange die Behandlung nicht gefährdet wird, Hygienevorgaben eingehalten werden, andere Patienten nicht beeinträchtigt werden und der Stationsablauf nicht erheblich gestört wird.

Pflegefachpersonen haben die Aufgabe, eine fachgerechte Versorgung sicherzustellen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, störende Einwirkungen zu begrenzen. Dazu kann auch ge­hören, Angehörige zeitweise aus dem Zimmer zu verweisen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher liegt zum Beispiel im Fall von intimen Pflegemaßnahmen, invasiven oder sterilen Handlungen, Notfallsituationen, der Gefährdung von Hygiene oder Sicherheit, der Behinderung oder Unterbrechung pflegerischer Maßnahmen und dem Schutz anderer Patienten im Mehrbettzimmer vor.

In schwerwiegenden Fällen kann auch ein dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. Dies setzt aber eine erhebliche und wiederholte Beeinträchtigung des Pflege- oder Behandlungsablaufs voraus.

Im Pflegeheim gelten viele Grundsätze in ähnlicher Weise. Allerdings bestehen wichtige Unterschiede. So ist das Bewohnerzimmer stärker geschützt, da die pflegebedürftige Person hier dauerhaft lebt. Rechtlich wird dieser Bereich daher mehr einer privaten Wohnung angenähert. Dennoch sind auch dort Besuchs- oder Hausverbote unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa bei erheblichen Störungen oder Gefährdungen des Pflegebetriebs.

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