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Wissenschaftliche Ausarbeitung

Welchen Einfluss der Bund auf eine Bundespflegekammer hat

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht Möglichkeiten für den Bund, ein verpflichtendes Beruferegister für beruflich Pflegende einzuführen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat im Auftrag des Grünen-Sprechers für Gesundheitspolitik, Janosch Dahmen, analysiert, welche gesetzgeberischen Spielräume der Bund hat, eine Bundespflegekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu etablieren und ein verpflichtendes Beruferegister für beruflich Pflegende einzuführen. Demnach hat der Bundesgesetzgeber in einem engen Rahmen die Möglichkeit, Regelungen für eine Bundespflegekammer zu erlassen. So könne der Bund etwa Zulassungsregelungen zum Heilberuf sowie arbeitsrechtliche Vorgaben für die Fort- und Weiterbildung von beruflich Pflegenden bestimmen.

Ebenso sei ein bundesweites, verpflichtendes Beruferegister "rechtlich vertretbar", um die Zahl der beruflich Pflegenden sowie deren Qualifikationen zu erfassen – sofern es dem Schutz vor "unsachgemäßer Pflege" diene, heißt es in der 24-seitigen Ausarbeitung, die BibliomedPflege vorliegt. 

Kompetenz des Bunds versus Kompetenz der Länder

Das Papier verweist darauf, dass der Bund durch Qualitätsvorgaben Einfluss auf die Pflege nehmen kann, während standesrechtliche Regelungen – wie eine verpflichtende Kammermitgliedschaft – in der Verantwortung der Länder liegen.

Die derzeitige Bundespflegekammer wurde in Form eines eingetragenen Vereins und nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts im September 2020 gegründet. Dem vorausgegangen war eine vom Deutschen Pflegerat und der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz einberufene Gründungskonferenz, die neben diesen beiden Organisationen auch die damaligen Landespflegekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein eingeschlossen hatte.

Derzeit vertritt die Bundespflegekammer lediglich die in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bestehenden Landespflegekammern.

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