Das Bundesgesundheitsministerium will die Pflegepersonaluntergrenzen ausweiten. Da sich die Selbstverwaltungspartner – Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband – nicht einigen konnten, soll erneut eine Ersatzvornahme greifen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Demnach sollen ab 1. Januar 2022 erstmalig Untergrenzen in Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe gelten.
Ausdifferenzierung in der Pädiatrie
Eine fachspezifische Ausdifferenzierung soll es in der Pädiatrie geben mit neuen Vorgaben für allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie.
Laut Verordnung sollen nach Angaben des Ärzteblatts folgende Untergrenzen gelten:
- Spezielle Pädiatrie
mind. eine Pflegefachperson für 6 Patientinnen und Patienten in der Tagschicht
mind. eine Pflegefachperson für 14 Patientinnen und Patienten in der Nachtschicht - Neonatologie
mind. eine Pflegefachperson für 3,5 Patientinnen und Patienten in der Tagschicht
mind. eine Pflegefachperson für 5 Patientinnen und Patienten in der Nachtschicht - Gynäkologie
mind. eine Pflegefachperson für 8 Patientinnen und Patienten in der Tagschicht
mind. eine Pflegefachperson für 18 Patientinnen und Patienten in der Nachtschicht
Verhältnis zwischen Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräften
Die Verordnung legt auch fest, welche Grenzwerte zwischen der Zahl der eingesetzten Pflegehilfskräfte und der Zahl der eingesetzten Pflegefachpersonen in Krankenhäusern nicht unterschritten werden dürfen.
Bisher gelten Untergrenzen für das Pflegepersonal bereits in den Abteilungen Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin, Geriatrie, Intensivmedizin, Unfallchirurgie, Kardiologie, Herzchirurgie, Neurologie, Stroke Units und neurologische Frühreha.