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Pflegepersonaluntergrenzen

Neue Angaben zu pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern

Ab sofort liegen die Angaben der Krankenhäuser zu den pflegesensitiven Bereichen für das Jahr 2025 vor.

Ab sofort liegen die Angaben der Krankenhäuser zu den pflegesensitiven Bereichen für das Jahr 2025 gemäß § 137i Abs. 4a SGB V vor. Diese basieren auf den nach § 5 Abs. 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten.

Die am 4. November vergangenen Jahres geänderte Verordnung legt verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen fest für

  • Allgemeine Chirurgie
  • Herzchirurgie
  • Unfallchirurgie
  • Orthopädie
  • Innere Medizin
  • Kardiologie
  • Geriatrie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Neurologische Schlaganfalleinheit
  • Neurologische Frührehabilitation
  • Intensivmedizin
  • Pädiatrische Intensivmedizin
  • Allgemeine Pädiatrie
  • Spezielle Pädiatrie
  • Neonatologische Pädiatrie
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Rheumatologie
  • Urologie.

Zur besseren Übersicht stellt das InEK drei Dateien zur Verfügung:

  • Strukturdaten der Krankenhäuser nach § 5 Abs. 3 PpUGV
  • Strukturveränderungen der Krankenhäuser gemäß § 5 Abs. 4 PpUGV einschließlich Kategorien
  • eine Gesamtübersicht, die alle Daten und Strukturveränderungen berücksichtigt.

Diese Gesamtübersicht zeigt die zum 1. Januar gültigen Stationen und die jeweiligen Pflegepersonaluntergrenzen.

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