Ab sofort liegen die Angaben der Krankenhäuser zu den pflegesensitiven Bereichen für das Jahr 2025 gemäß § 137i Abs. 4a SGB V vor. Diese basieren auf den nach § 5 Abs. 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten.
Die am 4. November vergangenen Jahres geänderte Verordnung legt verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen fest für
- Allgemeine Chirurgie
- Herzchirurgie
- Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Geriatrie
- Gynäkologie und Geburtshilfe
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Neurologische Schlaganfalleinheit
- Neurologische Frührehabilitation
- Intensivmedizin
- Pädiatrische Intensivmedizin
- Allgemeine Pädiatrie
- Spezielle Pädiatrie
- Neonatologische Pädiatrie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Rheumatologie
- Urologie.
Zur besseren Übersicht stellt das InEK drei Dateien zur Verfügung:
- Strukturdaten der Krankenhäuser nach § 5 Abs. 3 PpUGV
- Strukturveränderungen der Krankenhäuser gemäß § 5 Abs. 4 PpUGV einschließlich Kategorien
- eine Gesamtübersicht, die alle Daten und Strukturveränderungen berücksichtigt.
Diese Gesamtübersicht zeigt die zum 1. Januar gültigen Stationen und die jeweiligen Pflegepersonaluntergrenzen.