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PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2025

Wann was wie Kliniken zu Pflegepersonaluntergrenzen melden müssen

Das InEK hat Informationen zum Meldeverfahren für den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen veröffentlicht.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die PpUG-Nachweis-Vereinbarung für das Jahr 2025 nach § 137i Abs. 4 SGB V konsentiert. Diese Vereinbarung betrifft den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) und umfasst quartalsweise Meldungen zu Pflegepersonalausstattung, Patientenbelegung und Pflegeuntergrenzen.

Wichtige Meldefristen und meldepflichtige Daten

Die Meldungen sind quartalsweise zu folgenden Terminen fällig:

  • 15. April
  • 15. Juli
  • 15. Oktober
  • 15. Januar 2026

Folgende Informationen sind an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden:

  • durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachpersonen und Pflegehilfspersonal)
  • durchschnittliche Personalausstattung an Hebammen
  • durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr)
  • Patientenzahl
  • durchschnittliche Zahl der aufgestellten Betten
  • Zahl der Belegungstage
  • Zahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden.

Die Meldungen sind monatsweise nach Tag-/Nacht-Schicht je Station und Krankenhausstandort für die pflegesensitiven Bereiche zu differenzieren. Dazu zählen Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Geriatrie, Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Herzchirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Urologie, Rheumatologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Gynäkologie und Geburtshilfe.

InEK gibt Ausfüllhinweise

Die Meldung erfolgt über das InEK-Datenportal. Krankenhäuser können die Daten monatsweise eintragen und speichern oder zum Quartalsende gesammelt eingeben. Nach Abgabe der Meldung im Datenportal kann eine signierte Excel-Datei für die örtlichen Vertragsparteien abgerufen werden.

Die Jahresmeldung muss bis 30. Juni 2026 über das InEK-Datenportal gesendet und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Nachweise sind zudem bis 7. Juli 2026 an die örtlichen Vertragsparteien weiterzugeben. Bei Inanspruchnahme der sanktionsfreien Zeit ist die Frist der 28. Juli 2026.

Das InEK hat am Dienstag Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2025 als Hilfestellung veröffentlicht - außerdem Ausfüllhinweise für die Quartalsmeldungen.

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