Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Feststellung eines pflegesensitiven Bereichs in der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses für rechtmäßig erklärt. Damit hob der Senat die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf, die zuvor die Bescheide des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) für rechtswidrig erklärt hatten.
Bundessozialgericht hebt Urteile der Vorinstanzen auf
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass die typischen Krankheitsbilder der Neurologie – etwa Hirninfarkt, Epilepsie oder Entzündungen des Nervensystems – in ihrem Krankenhaus nicht behandelt würden. Zudem würden die relevanten Fallpauschalen nur in geringem Umfang abgerechnet. Der Pflegebedarf sei daher niedriger, während der Anteil therapeutischer Leistungen höher liege.
Verwaltungsakt zur Feststellung rechtmäßig
Das BSG entschied, dass die Beklagte – das InEK – mit ihren Bescheiden vom 12. November 2020 und 6. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 rechtmäßig gehandelt habe. Die Feststellung des pflegesensitiven Bereichs erfolgte auf Grundlage der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und sei durch die gesetzliche Beleihung gedeckt.
"Die Beklagte entscheidet als Beliehener über die ihr durch das SGB V übertragenen Aufgaben regelhaft mittels Verwaltungsakt", heißt es in der Begründung. Die Feststellung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung keine Differenzierung nach Schweregradgruppen vornehme. Die Differenzierung sei laut BSG nicht zwingend erforderlich, da sie sich aus dem jährlich weiterentwickelten Katalog zur Risikoadjustierung ergeben müsse – was hier nicht der Fall sei.
Methodischer Spielraum des Verordnungsgebers
Das Gericht betonte den weiten methodischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Die Festlegung pflegesensitiver Bereiche auf fachabteilungsbezogener Ebene sei zulässig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch die verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage sei gegeben.
Die Entscheidung hat Bedeutung für die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung in neurologischen Fachabteilungen. Sie bestätigt die Möglichkeit, pflegesensitive Bereiche durch Verwaltungsakt festzustellen, ohne dass eine differenzierte Betrachtung des Pflegeaufwands nach Schweregradgruppen zwingend erforderlich ist.