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Stellungnahme der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

"Pflegekammer hat Selbstverwaltung beschädigt"

Die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Rheinland-Pfalz üben scharfe Kritik an der Pflegekammer. Die aktuelle Krise gefährde die Akzeptanz der berufsständischen Selbstverwaltung der Heilberufe insgesamt.

Angesichts der aus ihrer Sicht "desaströsen Lage" der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz warnen die Heilberufskammern des Landes vor nachhaltigen Schäden für die berufsständische Selbstverwaltung. In einer gemeinsamen Stellungnahme betonen die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz die grundlegende Bedeutung der Kammern als tragende Säule des Gesundheitswesens.

Die gewachsenen Selbstverwaltungsstrukturen der Heilberufe hätten sich über Jahrzehnte bewährt, heißt es in der Stellungnahme. Sie gewährleisteten eine unabhängige und fachlich fundierte Organisation beruflicher Belange, stärkten die Qualität der Versorgung und sicherten die Verantwortung der Professionen gegenüber der Gesellschaft. Diese Prinzipien habe die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz jedoch nachhaltig beschädigt.

"Reputation ist mehr als erschüttert"

Die öffentlich geführte Debatte über den Fortbestand der Pflegekammer beschränke sich daher nicht auf die Pflegeberufe allein, sondern betreffe die Selbstverwaltung aller Heilberufe im Land. Spätestens mit dem jüngst ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz sei die Reputation der Pflegekammer "mehr als erschüttert".

Die Heilberufskammern erinnern in ihrer Erklärung daran, dass berufsständische Selbstverwaltung als funktionale Selbstverwaltung staatliche Aufgaben übernimmt und damit Teil der Staatsorganisation ist. Zwar unterlägen die Kammern der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit; diese beschränke sich jedoch auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, nicht auf dessen Zweckmäßigkeit.

Vor diesem Hintergrund sehen die unterzeichnenden Kammern die Verantwortung für die inzwischen infrage gestellte Daseinsberechtigung der Landespflegekammer nicht beim zuständigen Ministerium, sondern bei der Kammer selbst.

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