Die wichtigsten Verfassungsorgane für die Gesetzgebung in Deutschland – der Bundestag und der Bundesrat – haben am Freitagmittag den von SPD, Grünen und FDP vorgelegten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März 2022
Die Neuregelungen sehen u. a. eine Impfpflicht vor für das Personal von Krankenhäusern und Pflegeheimen ab Mitte März 2022. Betroffene Beschäftigte müssen dann Nachweise über einen vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll auch für Institutionen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden, Tageskliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste oder sozialpädagogische Zentren gelten.
Außerdem sollen künftig mehr Menschen impfen dürfen. Neben Ärztinnen, Ärzten sollen auch Zahn- sowie Tierärztinnen und -ärzte Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen können. Das soll die Auffrischungsimpfungen beschleunigen.
DPR sieht noch viele offene Fragen
Im Bundestag stimmten 571 Abgeordnete für die Änderungen. Mit Nein votierten 80 Personen, 38 enthielten sich. Der Bundesrat hat die Änderungen einstimmig beschlossen.
Den Beschlüssen vorausgegangen war am Mittwoch eine Anhörung im Bundestag mit einer Stellungnahme u. a. vom Deutschen Pflegerat (DPR). Zahlreiche Fragen zur Impfpflicht und zu Impfungen seien noch nicht beantwortet, kritisierte darin DPR-Präsidentin Christine Vogler und wiederholte ihre Forderung nach einer präziseren Gesetzgebung.
Klarzustellen sei, "ob es sich um eine Impfpflicht aller Mitarbeitenden einer Einrichtung oder um eine Impfpflicht bestimmter dort tätiger Berufsgruppen" handele. Eine gesamtgesellschaftliche Ausrichtung sei "zwingend geboten", so Vogler weiter.
Freistellung von Mitarbeitenden?
Zudem blieben "zahlreiche" Fragen zur konkreten Umsetzung der Impfpflicht offen. Dazu gehöre z. B. die Frage, wie sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhalten müssten, wenn am 16. März 2022 Mitarbeitende in einer entsprechenden Einrichtung ohne Impfnachweise und ohne ärztliche Bescheinigung über eine Kontraindikation zum Dienst erscheinen.
Auch müsse geklärt werden, ob eine solche Mitarbeiterin oder ein solcher Mitarbeiter ohne Bezug eines Entgelts freigestellt werden müsse.
Die DPR-Präsidentin bemängelte ferner, dass das Pflegepersonal nicht erwähnt sei im erweiterten Personenkreis für das Verabreichen einer Impfung.
"Pflegefachpersonen werden hier nicht explizit genannt, obwohl die für das Impfen notwendigen Kenntnisse bei ihnen im höheren Maße vorliegen."
Für Pflegefachpersonen müssten deshalb dieselben Zugangsvoraussetzungen umgesetzt werden.
Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen schnell umsetzen
Auf eine schnelle Umsetzung drängte Vogler auch hinsichtlich der vorgesehenen Regelung der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen. Das erhöhe das Impftempo.
Grundsätzlich nötig sei, die Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen in das Infektionsschutzgesetz zu integrieren. Das fehle bislang und sei dennoch zur Pandemie-Bekämpfung unabdingbar.