Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 für unzulässig erklärt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss stellte das Gericht fest, dass die Begründung der vorlegenden Instanz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Hintergrund der Entscheidung
Die Richtervorlage betraf § 20a Infektionsschutzgesetz, der zwischen 7. November und 31. Dezember 2022 eine Impf- oder Genesungspflicht für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen vorsah. Das Verwaltungsgericht in Osnabrück argumentierte, dass die Norm im Laufe des Jahres 2022 verfassungswidrig geworden sei, da neue wissenschaftliche Erkenntnisse – insbesondere zur Schutzwirkung der Impfung – nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser Einschätzung und betonte, dass die Argumentation des vorlegenden Gerichts nicht nachvollziehbar sei. Die Vorlage enthalte keine widerspruchsfreien Feststellungen zur Wirksamkeit der Impfung gegen die Omikron-Variante. Zudem hätte das Verwaltungsgericht sich mit früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie mit Expertenmeinungen zur Immunitätslage auseinandersetzen müssen.
Keine ausreichende Begründung zur Verfassungswidrigkeit
Laut Beschluss fehlt es der Richtervorlage an einer fundierten Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Erkenntnislage des Jahres 2022. So habe das vorlegende Gericht einerseits eingeräumt, dass die Impfung einen gewissen Übertragungsschutz biete, andererseits aber deren grundsätzliche Eignung zur Reduzierung von Infektionen bestritten. Diese widersprüchliche Argumentation sei nicht ausreichend begründet.
Außerdem hätte das Gericht erklären müssen, warum die damals geltenden Einschätzungen des Gesetzgebers und wissenschaftlicher Institutionen wie des Robert Koch-Instituts nicht mehr tragfähig gewesen seien. Insbesondere wurde kritisiert, dass das Verwaltungsgericht alternative Schutzmaßnahmen wie regelmäßige Testungen als gleichwertige Alternative zur Impfpflicht dargestellt habe, ohne diese Annahme nachvollziehbar zu begründen.
Mit der Entscheidung bleibt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Vergangenheit grundsätzlich als verfassungsgemäß bewertet. Die Ablehnung der Richtervorlage bedeutet, dass die damalige Regelung nicht nachträglich verfassungswidrig geworden ist.