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Pflegepersonaluntergrenzen

Verordnung rechtskräftig

Die neuen Pflegepersonaluntergrenzen in der Herzchirurgie, Neurologie, neurologischen Frührehabilitation und auf Stroke-Units sind rechtskräftig.

Mit Veröffentlichung des aktuellen Bundesgesetzblatts Ende Oktober sind nun auch die neuen Pflegepersonaluntergrenzen in der Herzchirurgie, Neurologie, neurologischen Frührehabilitation und auf Stroke-Units rechtskräftig gültig.

Ab kommenden Jahr gelten diese Personaluntergrenzen in der Pflege in den genannten Bereichen.

In der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung ist auch der Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegenden in jenen pflegeintensiven Bereichen festgelegt. In der Neurologie etwa liegt dieser Wert in der Tagschicht bei 10 % und in der Nachschicht bei 8 %.

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden nun auch Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter/-innen in die Gruppe der Pflegehilfskräfte aufgenommen.

Außerdem ist es laut Verordnung "unzulässig", dass Krankenhäuser Pflegepersonal aus Abteilungen abziehen, in denen keine Grenzwerte gelten, um sie in den pflegeintensiveren Bereichen einzusetzen. Dabei hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Aufgabe, "unzulässige Personalverlagerungen" von anderen Stationen in die pflegeintensiven Bereiche zu prüfen. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass eine Veränderung beim Personal dann vorliegt, wenn "sich das Verhältnis von Pflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung um mehr als 3 % reduziert hat."

Wer nimmt welche Position ein in der Diskussion um eine bedarfsgerechte Personalausstattung in der Pflege? Lesen Sie ausführliche Berichte im Fachmagazin "Die Schwester | Der Pfleger".

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