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Krankenhausreform

süV: Leistungskatalog steht – Start ab 2027

DKG und GKV legen den süV‑Leistungskatalog fest: internistisch‑geriatrische Basis, Pflegeleitung verworfen, APN‑Rollen möglich.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV‑Spitzenverband haben sich auf das stationäre Leistungsspektrum für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) geeinigt. Das geht aus einer gemeinsamen Mitteilung von Dienstag hervor. Der Gesetzgeber hatte den beiden Selbstverwaltungspartnern im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz den Auftrag dazu erteilt. Die süV sollen wohnortnah ambulante Angebote mit nicht‑komplexer stationärer Versorgung verbinden. 

Internistische und geriatrische Basis – klare Ausschlüsse

Die Vereinbarung legt fest, welche Leistungen süV mindestens erbringen müssen: internistische und geriatrische Grundbehandlungen, unter anderem bei Pneumonien, akuter Bronchitis, Herzinsuffizienz, Anämien, Diabetes Typ 2 und funktionellen Darmstörungen. Die Vereinbarung listet dazu ICD‑basierte Mindestdiagnosen (beispielsweise J12–J18 Pneumonie, I50 Herzinsuffizienz, E11 Diabetes Typ 2) sowie Basiseingriffe wie Blasenkatheteranlage, Delirprävention, i. v.‑Antibiotikatherapie, Transfusionen. Gleichzeitig werden Fälle mit hoher Komplexität ausgeschlossen, etwa bei intensivmedizinischer Behandlungsbedürftigkeit, invasiver Notfalldiagnostik (zum Beispiel Herzkatheter), komplexen Notfalltherapien (Thrombolyse), operativen Eingriffe außerhalb Innerer Medizin.

Zudem bleiben süV Krankenhäuser im Rechtssinne, nehmen aber nicht an der Notfallversorgung im gestuften System teil. Mindestvorgaben betreffen etwa Diagnostik (EKG, Röntgen, Sonografie, Monitoring), geregelte Kooperationen (Labor/Röntgen), Dokumentation (inklusive geriatrisches Screening ≥ 70 Jahre) und Personal: werktags ärztliche Präsenz, 24/7 pflegerische Präsenz.

AOP/Hybrid‑Leistungen und Tele‑Kooperationen

SüV können – bei vorhandener Fachkompetenz – Leistungen aus AOP‑ und Hybrid‑DRG‑Katalogen (Der AOP-Katalog enthält die Leistungen, die im Krankenhaus ambulant durchgeführt werden können. Hybrid‑DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen, die seit 2024 für bestimmte Eingriffe gezahlt werden – unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär durchgeführt werden.) erbringen; die Vereinbarungspartner streben eine gesetzliche Klarstellung an, damit diese Leistungen unabhängig vom stationären Versorgungsauftrag möglich sind. Telekonsiliarische und teleradiologische Unterstützung ist vorgesehen; weitere telemedizinisch gestützte Leistungserweiterungen sollen geprüft werden. 

Pflegegeleitete Häuser obsolet – dennoch Chancen für APN?

In frühen Reformplänen war eine pflegerische Leitung der Einrichtungen angedacht. Diese Option wurde später verworfen. Der Referent für Pflege im Krankenhaus beim Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK), Ingo Böing, sagte Ende vergangenen Jahres im Interview mit Die Schwester | Der Pfleger: "Die ursprüngliche Idee war wirklich visionär: Level-1i-Einrichtungen sollten pflegerisch geleitet werden können – nach internationalen Vorbildern, etwa den Nurse-led Clinics. […] Im aktuellen Entwurf ist davon nichts mehr übrig." Zugleich sieht Böing Chancen für Advanced Practice Nurses in sektorenübergreifender Betreuung und Primärversorgung – klare gesetzliche Grundlagen zur Heilkundeausübung vorausgesetzt. Das zu Jahresanfang inkraftgetretene "Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" öffnet den Weg zu qualifikationsbasierten Rollen. Doch ob der Systemwechsel tatsächlich gelingt, entscheide sich an der politischen Umsetzung in den kommenden Monaten, schreibt die Geschäftsführerin des DBfK Nordwest, Sandra Mehmecke, in ihrem Kommentar in der aktuellen Ausgabe von Die Schwester | Der Pfleger

Die ersten süV‑Standorte sollen voraussichtlich ab 2027 den Betrieb aufnehmen.

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