• News
Stellungnahmen

Verbände fordern Nachbesserungen im Pflegefachassistenzgesetz

DPR, DKG und BLGS begrüßen den überarbeiteten Referentenentwurf zum Pflegefachassistenzgesetz, fordern aber Verbesserungen bei Dauer und Zugang.

Der von der neuen Bundesregierung überarbeitete Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung stößt bei den Verbänden überwiegend auf positive Resonanz. Der Deutsche Pflegerat (DPR), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) unterstützen in ihren Stellungnahmen zum Entwurf grundsätzlich das Ziel einer einheitlichen, generalistischen Ausbildung zur Stärkung der Pflegeassistenz.

Bewertungen zu einzelnen Punkten des Referentenentwurfs

Ausbildungsziel

DPR und BLGS betonen, dass die Ausbildung eines Qualifikationsprofils bedarf, das dem DQR-Niveau 3 entspricht – dem dritten Kompetenzniveau im Deutschen Qualifikationsrahmen – und sowohl fachliche als auch personale Kompetenzen umfassen sollte. Der BLGS fordert zudem die Stärkung eines ethisch fundierten Pflegeverständnisses und berufspolitischen Selbstverständnisses sowie eine Abgrenzung zur Pflegefachausbildung.

Die DKG betont die Bedeutung der Assistenzrolle in der Praxis. Allerdings fordern die Krankenhäuser eine "Präzisierung hinsichtlich der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs sowie der Pflegeplanung". Diese Aufgaben seien Vorbehaltsaufgaben, die "Nichtfachkräfte" nicht eigenverantwortlich übernehmen dürften.

Ausbildungsdauer

Der BLGS hält eine Ausbildungsdauer von 24 Monaten für angemessen angesichts der teilweise niedrigen Lernvoraussetzungen der Auszubildenden. In der eineinhalbjährigen Ausbildung sieht der Verband aber einen tragfähigen Kompromiss: "Eine 18-monatige Ausbildungszeit wäre aus unserer Sicht zu kurz, würde aber den bundesweiten Status Quo im Durchschnitt anheben und damit insgesamt eine Verbesserung darstellen."

Auch der DPR fordert eine zweijährige Ausbildung. Eine Dauer von 24 Monaten gewährleiste die Vermittlung der in § 4 des Referentenentwurfs beschriebenen Kompetenzen. "Modelle mit verkürzten Ausbildungszeiten und reduzierten Kompetenzen auf DQR-Niveau 2 führen zu geringeren Einsatzmöglichkeiten und untergraben die pflegerische Versorgungsqualität", so der DPR weiter.

Die DKG hingegen befürwortet angesichts knapper Ausbildungsressourcen und organisatorischer Hürden eine kürzere Ausbildungszeit von 12 Monaten, bewertet die festgelegte Dauer von 18 Monaten aber als "grundsätzlich umsetzbar". 


Durchführung der praktischen Ausbildung

Laut BLGS sollten mindestens 20 Prozent der praktischen Ausbildungszeit eine strukturierte Praxisanleitung sein, um eine angemessene fachliche und reflexive Begleitung sicherzustellen. Die vorgesehene Zahl von drei Pflichteinsätzen – je einer im Krankenhaus, in deiner stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst – ist der DKG ein Dorn im Auge angesichts "knapper finanzieller, materieller und personeller Ressourcen". Sie spricht sich daher für eine Beschränkung der Pflichteinsätze "auf zwei Einsatzstellen" aus.

Der DPR wiederum lobt die Möglichkeit, dass auch der Einsatz in Rehabilitationseinrichtungen möglich ist. Diese böten sich "aufgrund der Spannbreite an Indikationen und der Komplexität rehabilitativer Maßnahmen für die Durchführung eines Pflichteinsatzes und in diesem Zusammenhang als Ausbildungsträger für eine Pflegefachassistenzausbildung an".

Mindestanforderungen an Pflegeschulen

Für den BLGS ist eine verbesserte Ausstattung der Pflegeschulen mit genügend Lehrpersonal, darunter hochqualifizierte (sozial-)pädagogische Fachkräfte, grundlegend, um speziell sozialpädagogische Betreuung und Lernförderung gewährleisten zu können. Er schlägt konkret ein Verhältnis von einer Lehrkraft auf 15 Auszubildenden vor, da ein Verhältnis von 1:20 bereits in der dreijährigen Fachausbildung verbesserungsbedürftig sei.

Die DKG befürchtet, dass nicht genügend "Lehrkörper auf Masterniveau" zur Verfügung stehen werden, und stellt die Frage, "ob nicht auch dauerhaft eine Teilanzahl des Lehrkörpers mit Bachelorabschluss ausreicht".  

Dies wiederum sieht der DPR kritisch: Hauptberufliche Lehrkräfte mit geringeren Abschlüssen könnten "die einheitliche Ausbildung auf einem gesicherten hohen Niveau gefährden". Auch kritisiert der Pflegerat – ähnlich wie der BLGS – ein Verhältnis von einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze: "Das Verhältnis soll für die hauptberuflichen Lehrkräftepersonen mindestens einer Vollzeitstelle auf 10 Ausbildungsplätze entsprechen."

Zugang zur Ausbildung

BLGS und DPR sprechen sich dafür aus, den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Abschluss "als Mindestvoraussetzung ausnahmslos beizubehalten". Andernfalls sei laut BLGS aufgrund der erforderlichen Sprach- und Lernkompetenzen "mit einer übermäßig hohen Zahl an vermeidbaren Abbrüchen zu rechnen".

Die DKG hingegen begrüßt, "dass der Zugang zu der Pflegeassistenzausbildung ohne Hauptschulabschluss bei einer positiven und sachlich begründeten Prognose der Pflegeschule möglich ist".

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung

DPR und BLGS begrüßen grundsätzlich die Anrechnung bereits absolvierter Ausbildungsteile auf bis zu 320 Stunden, insbesondere bei abgebrochenen Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Der DPR betont, dass die Ausbildung "zur eigenständigen Durchführung" pflegerischer Maßnahmen dennoch eine Dauer von 24 Monaten erfordere, um fachliche, personale und methodische Kompetenzen sowie Reflexions- und Transferfähigkeiten vollständig zu vermitteln. Praktische Tätigkeiten könnten den theoretischen Unterricht nicht ersetzen, so der DPR.

Auch der BLGS äußert erhebliche Bedenken gegenüber Anrechnungen und Verkürzungen, die ausschließlich auf praktischer, angelernter Tätigkeit beruhen. Wie der DPR betont auch der Lehrenden-Verband, dass eine rein praktische Tätigkeit ohne systematische pädagogische Begleitung kaum genüge, um ein "ausreichend breites und zusammenhängendes berufliches Fachwissen" aufzubauen.

Für beide Verbände wäre als Kompromiss eine Verkürzung akzeptabel, wenn dieser ein verbindliches, bundeseinheitliches Kompetenzfeststellungsverfahren zur legitimen Verkürzung der Ausbildung zugrunde liege.

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Der DPR plädiert für eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren und begrüßt den Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten eines Anpassungslehrgangs sowie eines Kompetenzfeststellungsverfahrens. Er empfiehlt ferner eine verbindliche Sprachprüfung auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Zudem fordert der DPR eine verbindliche Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren, insbesondere einen mindestens zwölfmonatigen Anpassungslehrgang und eine umfassende Prüfung, um die Patientensicherheit und Integration der ausländischen Pflegekräfte zu gewährleisten.

Die DKG begrüßt die Übergangsvorschriften zur Anerkennung internationaler Berufsabschlüsse, kritisiert jedoch deren kurze Geltungsdauer bis Ende 2028. Da bleibe "für die Krankenhäuser nur noch spärlich Zeit übrig, um von den Regelungen zu profitieren".  Viele ausländische Pflegeabschlüsse müssten an deutsche Anforderungen angepasst werden. Dies münde häufig in Vorbereitungskurse mit Kenntnisprüfung. Zudem fordern die Krankenhäuser "ein einheitliches, transparentes und zügiges Anerkennungssystem für internationale Pflege- und Gesundheitsfachkräfte" und begrüßen Initiativen wie die geplante "Work-and-Stay-Agentur", um internationales Fachpersonal langfristig zu binden und die Fachkräftesicherung zu verbessern.

Kostenloser Newsletter

  • 2x Wöchentlich News erhalten
  • garantiert kostenlos, informativ und kompakt
* Ich stimme den Bedingungen für den Newsletterversand zu. 

Bedingungen für Newsletterversand:

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Anmelden“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass der Bibliomed-Verlag mir regelmäßig pflegerelevante News aus Politik, Wissenschaft und Praxis zusendet. Dieser Newsletter kann werbliche Informationen beinhalten. Die E-Mail-Adressen werden nicht an Dritte weitergegeben. Meine Einwilligung kann ich jederzeit per Mail an info@bibliomed.de gegenüber dem Bibliomed-Verlag widerrufen.