Gesundheitsämter sind nicht befugt, Gesundheits- und Pflegepersonal mit einem förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage von Impf- oder Genesenennachweisen bzw. von Attesten, die eine Kontraindikation bestätigen, aufzufordern.
Das hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) am 13. und 14. Juni 2022 in mehreren gleichgelagerten Eilverfahren beschlossen (Az. 1 B 28/22), berichtete das Landesportal Schlwesig-Holstein am Freitag.
VG: Fehlende "Verwaltungsaktbefugnis"
Zur Begründung hieß es, der Behörde fehle für die Durchsetzung der Nachweispflicht die Verwaltungsaktbefugnis.
Denn die Entstehungsgeschichte des maßgeblichen § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), demgemäß Mitarbeitende von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorlegen müssen, lasse darauf schließen, dass die Durchsetzung der Vorlagepflicht nicht durch Verwaltungsakt erfolgen soll. Vielmehr könne erst das bei Verweigerung des Nachweises finale Betretens- oder Tätigkeitsverbot im Wege des Verwaltungsakts ergehen.
Pflegende, die ungeimpft bleiben wollten, müssten bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung (§ 20a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG) und einem ebenfalls bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot rechnen.