Der Deutsche Pflegerat (DPR) hat Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beanstandet, die nach Ansicht des Gremiums in die Berufsausübung der Profession Pflege eingreifen. Nach DPR-Angaben versuche der G-BA z. B. durch Richtlinien Vertiefungseinsätze für die generalistische Pflegeausbildung vorzuschreiben, sodass Pflegefachfrauen und -männer in pädiatrischen Versorgungsbereichen nicht eingesetzt werden könnten. Der G-BA hebele damit wiederholt das Pflegeberufegesetz aus.
DPR: G-BA hebelt Pflegeberufegesetz aus
DPR-Präsidentin Christine Vogler verdeutlichte am Donnerstag:
"Der Ausschluss von Pflegefachfrauen und -männer durch Richtlinien des G-BA ist beispiellos in der gesamten Geschichte der Berufe des Pflege- und Gesundheitswesens und gefährdet die pflegerische Versorgung."
Der G-BA habe die im Pflegeberufegesetz geregelten Kompetenzen, die Pflegefachfrauen und -männer zur Pflege von Kindern befähigen, zum wiederholten Mal in seinen Richtlinien "nicht ausreichend berücksichtigt" und stattdessen versucht, Teile der praktischen Ausbildung neu zu regeln, so die Kritik Voglers.
Auch Bundesgesundheitsministerium sieht Kompetenzen überschritten
Selbst das Bundesgesundheitsministerium habe dieses Vorgehen des G-BA bereits mehrfach als grundgesetzwidrig bewertet, weil der G-BA unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit von Pflegefachfrauen und -männern eingreife, diese gegenüber Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden ungerechtfertigt benachteilige sowie die Gesetzgebungskompetenz des Bunds unterlaufe.
Konkret betrifft dies u. a. zusätzliche praktische Ausbildungsstunden für generalistisch ausgebildete Pflegefachfrauen und -männer.
Vogler betonte:
"Der G-BA hat generell kein Recht, in die Ausbildung bundesgesetzlich reglementierter Heil- bzw. Gesundheitsfachberufe einzugreifen. Seine Befugnis beschränkt sich auf den Bereich der Fort- und Weiterbildung. Und dies auch nur dann, sofern dies im Rahmen der Qualitätssicherung notwendig ist."
Der DPR forderte deshalb, dass der G-BA "unverzüglich" alle Richtlinien mit Regelungsinhalten zur Qualifikation des Pflegepersonals – auch außerhalb der Pädiatrie – rechtskonform anpasst. Dabei müsse auch der hochschulische Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz einbezogen werden.