Künftig können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften der beruflichen Pflege auf Landesebene - zum Beispiel Landespflegekammern und Landespflegeräte - als "fördernde Mitglieder mit besonderen Rechten" in den Deutschen Pflegerat (DPR) eingebunden werden. Das ermöglicht ein Satzungsbeschluss, den der DPR als "zukunftsweisend" bezeichnet.
Vogler: Bundesweiter Aufbau von Kammern bleibt das Ziel; bis dahin benötigen wir Übergangsstrukturen
Hintergrund des Beschlusses ist der stockende Aufbau von Pflegekammern in den Ländern. Aktuell gibt es nur in zwei Bundesländern diese Selbstverwaltungsorgane: in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Daneben besteht in Bayern die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB), die allerdings aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft und ministeriellen Fachaufsicht innerhalb der Pflegeberufsverbände umstritten ist.
Laut DPR-Präsidentin Christine Vogler sei der bundesweite Aufbau von Landespflegekammern nach wie vor das Ziel. "Bis dahin aber benötigen wir Übergangsstrukturen."
Mit dem Satzungsbeschluss festige der DPR seine Rolle als "maßgeblicher Zusammenschluss der wichtigsten Verbände des deutschen Pflege- und Hebammenwesens". Das Ziel sei klar, so Vogler weiter: "Wir wollen die Pflege in Deutschland so repräsentieren, wie sie es verdient und es dringend benötigt wird – mit all ihrer Vielfalt, ihrem Engagement und ihrer Bedeutung für die Gesellschaft."
Der 1998 gegründete DPR ist ein Dachverband, dem aktuell 20 Institutionen, Verbände und Organisationen der beruflichen Pflege angehören. Aktuell erhält der DPR eine finanzielle Unterstützung vom Bundesgesundheitsministerium.