Der Deutsche Hebammenverband (DHV) und der Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschland (VPU) fordern eine vollumfängliche Anrechnung ausgebildeter Hebammen im Rahmen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) wie sie auch für Pflegefachpersonen gilt.
Diese Forderung haben beide Verbände in einem am Montag gemeinsam verfassten Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Claudia Moll (beide SPD), gesandt.
Bereits im November hatte der VPU mit völligem Unverständnis zur Kenntnis genommen, dass Hebammen gemäß § 6 Abs. 2a PpUGV zur Einhaltung der Personaluntergrenzen nur mit einem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Pflegenden berücksichtigt werden dürfen.
Im Brief wird kritisch angemerkt, dass Hebammen laut PpUGV-Fassung vom 1. Januar 2022 (§6 Abs. 2a)
- in der Geburtshilfe und Gynäkologie den Pflegehilfskräften zugeordnet werden und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Pflegenden die Grenzwerte von 10 % im Tag- und lediglich 5 % im Nachtdienst nicht überschreiten darf.
- in der Pädiatrischen Neonatologie nur zu 5 % als Hilfspersonal im Tag- und Nachtdienst angerechnet werden.
- im Qualitäts-Richtlinienverfahren zur Pflege-Personalzuordnung für neonatologische Reif- und Frühgeborene (QFR-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses überhaupt nicht angerechnet werden können.
PpUGV-Vorgaben sind zu "hinterfragen"
Dazu schreiben die Unterzeichnenden, DHV-Präsidentin Ulrike Geppert-Orthofer und VPU-Vorstandsvorsitzender Torsten Rantzsch:
"Diese Vorgaben sind sowohl von Seiten der angestrebten Versorgungsqualität wie auch der langjährig bewährten interprofessionellen Arbeit von Hebammen und Pflegenden in diesen Bereichen zu hinterfragen."
Mehr Kompetenzen und zugleich Entlastung
Das aktuelle Hebammengesetz (HebG) und die Landeshebammengesetzte definierten als Aufgabenbereich der Hebammen die Betreuung und Begleitung von Frauen und jungen Familien von der Feststellung der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit. §4 Teil 2 HebG weise diese geburtshilfliche Tätigkeit als eine vorbehaltene Tätigkeit von Hebammen neben Ärztinnen und Ärzten aus.
Der Einsatz von Hebammen auch außerhalb des Kreißsaales auf präpartalen Stationen und Wochenbettstationen sei in Kliniken langjährig etabliert. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Hebammen mit Pflege- und medizinischem Personal dort garantierte das notwendige Fachwissen und die Kompetenzen und entlaste zudem umfänglich auch die dort tätigen Pflegefachpersonen.