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Pflegekompetenzgesetz

Das steht im Gesetzentwurf

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) liegt vor. Die Verbände und Berufsorganisationen haben für ihre Stellungnahmen bis zum 30. September Zeit; die Verbändeanhörung ist für den 2. Oktober geplant. Danach startet das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes sei, die Rahmenbedingungen für professionell Pflegende zu verbessern, damit "die an der Pflege beteiligten Akteure ihren gesetzlichen Auftrag einer leistungsfähigen, regional gegliederten und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung noch besser erfüllen können". Zudem sollen die "vielfältigen Kompetenzen" von Pflegefachpersonen "stärker als bislang" genutzt werden.

Das steht im Entwurf

  • Die Ausübung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz durch Pflegefachpersonen soll berufsrechtlich geregelt und in die Regelversorgung überführt werden.
  • Auch im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften sollen Pflegefachpersonen (erweiterte) heilkundliche Leistungen erbringen dürfen.
  • Pflegefachpersonen sollen Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach § 40 Absatz 6 empfehlen dürfen. Entsprechende Richtlinien, die unter anderem das Qualifikationsniveau der empfehlenden Pflegefachperson festlegen, sollen bis Ende 2025 entwickelt werden.
  • Die bislang berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen sollen künftig auch im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften gelten.
  • Anknüpfend an die Vorbehaltsaufgaben soll in einem Modellprojekt geprüft werden, "inwieweit, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Pflegefachpersonen (...) mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens beauftragt werden können".
  • Es wird das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege geschaffen. "Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Anliegen pflegebedürftiger Menschen, ihrer An- und Zugehörigen und der beruflich Pflegenden im Pflege- und Gesundheitssystems wahrgenommen und beachtet werden." Die Bundesministerien sollen die beauftragte Person "bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Pflege behandeln oder berühren", beteiligen.
  • Für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Profession Pflege soll eine einheitliche Berufsvertretung auf Bundesebene eingerichtet werden.
  • Eine wesentliche Aufgabe dieser Berufsvertretung sei die "Erarbeitung einer Empfehlung zu einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, einschließlich erweiterter heilkundlicher Aufgaben", einem sogenannten "Muster-Scope of Practice".
  • Zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen sollen Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes als Pflegefachpersonen bezeichnet werden; der bislang verwendete Begriff der Pflegefachkräfte werde damit abgelöst.

Weitere Inhalte

Weitere Regelungen im PKG betreffen unter anderem die Umsetzung und Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens in der Langzeitpflege, die Weiterentwicklung des seit 2017 geltenden Begutachtungsinstruments in der Langzeitpflege, die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen, Verfahrensoptimierungen für die Vergütungsverhandlungen bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, niedrigschwellige Unterstützung von Pflegebedürftigen, digitale Pflegeanwendungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Qualitätssicherung in der Pflege.

Eine ausführliche Berichterstattung sowie Einschätzungen von Fachexpertinnen und -experten lesen Sie in der kommenden Ausgabe von Die Schwester | Der Pfleger.

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