Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen fördern und eine Verschlimmerung ihrer Pflegebedürftigkeit verhindern. Bislang sei jedoch keine DiPA in das offizielle Verzeichnis aufgenommen worden, räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ein.
Ein zentrales Problem sieht die Regierung in der Refinanzierung der notwendigen Studien zum Nachweis des pflegerischen Nutzens. Hersteller müssten die Kosten selbst tragen, der gedeckelte Leistungsbetrag nach § 40b SGB XI betrage aber nur 53 Euro pro DiPA und decke die anfallenden Kosten oft nicht ab. Diese finanzielle Hürde habe dazu geführt, dass bisher keine Anwendung gelistet wurde.
Refinanzierung aus Mitteln der Solidargemeinschaft sicherstellen
Um eine Lösung zu finden, sei bereits über ein Erprobungsjahr für DiPA diskutiert worden – ähnlich wie bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Ein Nachweis des pflegerischen Nutzens bleibe aber unerlässlich, wenn DiPA künftig von der Solidargemeinschaft finanziert werden sollen, so die Regierung.
Um die Aufnahme von DiPA in die Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erleichtern, plant die Bundesregierung weitere Änderungen. Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 den Entwurf für das Pflegekompetenzgesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält Regelungen, die das Antrags- und Prüfverfahren für Hersteller und das BfArM praxisgerecht weiterentwickeln sollen. Sollte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen werden, will die Regierung die Vorschläge in der nächsten Legislaturperiode erneut aufgreifen.