Die Versorgung von Menschen mit Behinderung, insbesondere von Demenzerkrankten, ist auch mit Haftungsfragen verbunden, die in erster Linie die Gesundheitseinrichtung betreffen. Auch die Beschäftigten müssen darüber Bescheid wissen, weil sie sich richtig zu verhalten haben und eventuell selbst haften.
Patient und Einrichtung schließen einen Vertrag, dessen Grundlage in erster Linie im Behandlungsvertragsrecht nach §§ 630a ff BGB und im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) liegt.…