• 12.11.2024
  • PflegenIntensiv
Ausbildung und Scope of Practice der Anästhesiepflege in Österreich

Akademische Experten für die Narkose

Ein Einblick in die aktuelle Situation der Anästhesiepflege in Österreich.

PflegenIntensiv

Ausgabe 4/2024

Seite 72

Die fachlichen Besonderheiten für die Pflege in der Anästhesie bedingen eine spezifische Sonderausbildung. Wie in Deutschland entwickelte sich in Österreich eine pflegerische Spezialisierung mit einem entsprechenden Qualifikationsverfahren. Ein Einblick in die aktuelle Situation der Anästhesiepflege in der Alpenrepublik.

Die gesetzliche Grundlage für die Pflege in Österreich bildet das Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz (GuKG), das in seiner ursprünglichen Fassung seit 1997 existiert [1] und erst im Juli 2024 seine letzte Novellierung erfuhr [2].

Wie bei den examinierten Pflegefachpersonen in Deutschland erfolgte die dreijährige Ausbildung diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger (DGKP) in Österreich lange Zeit in Krankenpflegeschulen. Waren berufsbegleitende Akademisierungsmöglichkeiten früher oft nur im Ausland möglich, so wurde 2008 das erste grundständige Bachelorstudium für Gesundheits- und Kranken­pflege (GUK) an der Fachhochschule Campus Wien ins Leben gerufen [3].

Ab 2016 begann die sukzessive Tertiärisierung der Ausbildungssysteme, sodass ein konsekutiver Durchgang vom Bachelor auf Master, Doktorat und schließlich Habilitation möglich ist. Seit 1. Januar 2024 werden schließlich nur mehr dreijährige GUK-Stu­diengänge angeboten [4].

Sämtliche Angehörige des Pflegeberufs mit einer dreijährigen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, unabhängig davon ob mit Diplom- oder Bachelorabschluss, werden nunmehr unter dem „Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ subsummiert.

§§ 28 bis 31 des GuKG befassen sich mit den Voraussetzungen für die GUK-Ausübung. Allgemein gilt: Die Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst qualifiziert grundsätzlich für den Berufseinstieg als Gesundheits- und Krankenpfleger in allen Fachdisziplinen, einschließlich Sonderbereichen, wie der Intensiv-, OP- oder Anästhesiepflege [1, 2]. Voraussetzung für die gesetzlich unbefristete Tätigkeit in den Sonderbereichen ist jedoch „die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung/Spezialisierung […] innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit“ [5].

Sonderausbildung zur Anästhesiepflege

Die sonderausbildungsspezifische Gesetzgebung ist in § 17 des GuKG festgelegt. Die Sonderausbildung (SAB) zur Anästhesiepflege in der Regel als Universitätslehrgang (ULG) mit einer Dauer zwischen zwei und drei Semestern (60–90 Leistungspunkte, ECTS) an einer Hochschule zu absolvieren.

Nach erfolgreichem Abschluss des ULG sind Gesundheits- und Krankenpfleger dazu berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Akademische Expertin für Anästhesiepflege“ oder „Akademischer Experte für Anästhesiepflege“ (AE Anästhesiepflege) zu führen [6].

Zugangsvoraussetzungen. Gemäß § 17 Abs. 3 GuKG gilt in Österreich eine „5-Jahres-Regel“, nach der die Sonderausbildung in den jeweiligen Fachbereichen innerhalb von 60 Monaten ab Ersteintritt in den Spezialbereich anzutreten ist. Wichtig hierbei ist, dass für die zeitliche Bemessung die kumulative Dauer der bisherigen Tätigkeit in einer Disziplin herangezogen wird.

Wenn beispielsweise jemand bereits drei Jahre als Pflegefachperson mit Diplom oder Bachelor, aber ohne SAB in der Anästhesie gearbeitet hat, bedeutet dies im Falle eines Arbeitgeberwechsels, dabei aber in der Anästhesiepflege verbleibend, dass die oder der Mitarbeitende nur mehr zwei Jahre bis zum Antritt von SAB/ULG hat. Die Ermöglichung der Sonderausbildung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, wie auch die Kostenübernahme mit entsprechender Dienstfreistellung zur Absolvierung eben dieser, gehen in Österreich hierbei per Gesetz zulasten der Arbeitgeberseite [7].

Ausbildungsinhalte. Je nach Versorgungskapazität und fachlichem Spektrum der jeweiligen Krankenhäuser kann der Onboarding-Prozess oder das Anlernen neuer Mitarbeitender in der Anästhesiepflege zwischen einigen Monaten bis hin zu einem Jahr dauern. Diese Zeit bedarf gleichermaßen einer Bringschuld seitens der Abteilung, um die nötigen Inhalte für neue Kolleginnen und Kollegen entsprechend aufzubereiten. Andererseits darf hier im Sinne einer Holschuld auch ein gewisses Maß an Eigeninitiative seitens der Einzulernenden vorausgesetzt werden.

Die SAB setzt sich sowohl aus fachspezifischen Praktika wie auch aus theoretischen Inhalten zusammen, wobei das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis je nach Ausbildungseinrichtung und -dauer variieren kann. Die theoretischen Inhalte sind ferner in pflegerische und medizinisch-wissenschaftliche Sachgebiete gegliedert (Tab.) [8]. Die Inhalte der SAB hat der Gesetzgeber lediglich als Mindestanforderung definiert. Die Differenz zwischen diesem Minimum und den übrigen Stunden, die nötig sind, um zumindest 60 ECTS für einen ULG zu erfüllen, ermöglicht es den Ausbildungsstätten überdies, fachliche Schwerpunkte zu setzen, beispielsweise im Schmerz- oder Notfallmanagement.

Eine gesetzliche Weiterbildungspflicht gilt laut § 63 des GuKG für die Pflege in Österreich nur in allgemeiner Form. So sind alle fünf Jahre mindestens 60 Fort- oder Weiterbildungsstunden zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse oder zum Zugewinn neuer Informationen der pflegerischen oder medizinischen Wissenschaft nachzuweisen. Hierbei sind jedoch nicht zwingend sonder- oder fachbereichsspezifische Inhalte vorgeschrieben.

Tätigkeitsprofil

Der Kompetenzumfang der Anästhesiepflege wird im GuKG in § 20 umrissen. Ähnlich der nur kurz skizzierten SAB-/ULG-Inhalte beschreibt der Gesetz­geber nur grob, in welchen Bereichen die Anästhesiepflege zum Einsatz kommt.

Kompetenzen der österreichischen Anästhesiepflege. Konkret heißt es in § 20 Abs. 2: „Die Anästhesiepflege umfaßt [sic] die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.“ Zusätzlich erfolgt eine Aufzählung spezifischer Tätigkeitsbereiche. Unter anderem ist in § 20 Abs. 4 erneut die Rede von der Mitwirkung bei

  • Reanimation und Schocktherapie,
  • sämtlichen Narkoseverfahren,
  • invasiver und nichtinvasiver Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patientinnen und Patienten,
  • Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung apparativer Ausstattungen sowie
  • der Schmerztherapie.

Diese Umschreibungen wirken auf den ersten Blick eher unspezifisch. Besonders der Begriff „Mitwirkung“ ist oft Gegenstand von Diskussionen und daher in seiner Auslegung nicht unumstritten, da – für sich allein betrachtet – kaum klar zu sein scheint, wo die Mitwirkung beginnt oder – noch wichtiger – wo sie aufhört. Generell lassen sich die Grenzen der pflegerischen Kompetenzen in Österreich aus juristischer Sicht nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeiten herausarbeiten.

Rechtliche Auslegung und fachliche Einordnung. In Österreich gilt der umfassende Ärztevorbehalt. Dieser besagt, dass alle Tätigkeiten, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und die nur im Zuge einer medizinischen Ausbildung erworben werden können, der ärztlichen Kompetenz vorbe­halten sind [9]. Da die Durchführung und Aufrechterhaltung von Anästhesieverfahren als solch eine Tätigkeit gilt, ist es in Österreich verpflichtend, dass Anästhesistinnen und Anästhesisten bei jedem Narkoseverfahren anwesend sind. Dies stellt ein implizites Verbot von Parallelnarkosen durch ein und dieselbe Narkoseärztin oder ein und denselben Narkosearzt dar und verpflichtet zur permanenten Anwesenheit dieser Anästhesisten [10].

Eine Delegation der Aufsicht laufender Narkoseverfahren an qualifiziertes Pflegepersonal (AE Anästhesiepflege) ist im Notfall oder in begründeten Notsituationen jedoch aus juristischer Sicht zulässig. Der Begriff Notfall umfasst hierbei „alle, nicht vorhersehbaren, medizinischen Notfälle, […] welche ein fachärztliches Eingreifen außerhalb des Operationsbereiches betreffen“ [10].

Davon mitbetroffen sind nach Ansicht von Expertinnen und Experten aber auch „begründete Notsituationen“, wie etwa WC-Gänge oder Pausen zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bei lang andauernden Eingriffen. Die Medikamentenapplikation und Überwachung von Patienten in Sedoanalgesie bei erhaltenen Schutzreflexen kann allerdings nach ärztlicher Anordnung durch entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal erfolgen [11].

Einer internationalen Definition folgend sind Anästhesiepflegerinnen und -pfleger in Österreich somit als „Anaesthetic Nurses“ zu bezeichnen, da sie eine Assistenzfunktion an der Seite von Anästhesisten einnehmen, jedoch im Vergleich zu „Nurse Anesthetists“ in den USA („Certified Registered Nurse Anesthetists“, CRNA [12]) keine eigenverantwortlichen Anästhesierungen vornehmen [13].

Genau die beschriebenen Notsituationen sind es schließlich auch, die vonseiten der Anästhesiepflege die nötigen Soft sowie Hard Skills für AEs voraussetzen, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben und die Patientensicherheit unter allen Umständen gewährleisten zu können. Insbesondere in kleineren Versorgungseinheiten, bei denen in der Dienstbereitschaft in der Nacht oder an Wochenenden manchmal nur ein einziges Anästhesieteam, bestehend aus Medizinerin oder Mediziner und Pflegefachperson, verfügbar ist.

Dies gewinnt noch einmal zusätzlich an Bedeutung, da in den meisten Krankenhäusern in Österreich die hausinterne Notfallversorgung bei Herzalarmen, wie auch die Erstversorgung polytraumatisierter Patienten, aus dem Dienstrad der Anästhesie heraus erfolgt. Wenn derartige Notfälle zu einem oder mehreren laufenden OP-Punkten dazukommen, gilt es stets, die vorhandenen personellen Ressourcen zu rationalisieren.

Der Autor erklärt, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

 

[1] GuKG. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. BGBI. I Nr. 108/1997

[2] RIS. Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Fassung vom 08.10.2024. Im Internet: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/10011026/GuKG%2C%20Fassung% 20vom%2014.03.2020.pdf; Zugriff: 08.01.2024

[3] FH Campus Wien. Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege (2024). Im Internet: www.fh-campuswien.ac.at/studium-weiterbildung/studien-und-lehrgangsangebot/gesundheits-und-kranken pflege.html; Zugriff: 16.09.2024

[4] Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Evaluierung der GuKG-Novelle 2016 (2023). Im Internet: bitly.cx/NuC4jI; Zugriff: 01.10.2024

[5] Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV). Weiterbildung/Spezialisierung (2024). Im Internet: oegkv.at/pflegeberuf/weiterbildung-spezialisierung; Zugriff: 16.09.2024

[6] Schmutz C. Anästhesiepflege in Österreich – ähnlich und doch ganz anders? (2021). Im Internet: issuu.com/walkermanagement/docs/aj_04-2021_web/s/14395539; Zugriff: 16.09.2024

[7] AVRAG. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. BGBI. I Nr. 459/1993

[8] GuK-SV. Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgabenverordnung. BGBI. II Nr. 452/2005

[9] Wolf P. Ärzterecht kompakt (2024). Im Internet: shop.lindeverlag.at/buch/aerzterecht-kompakt-20149/b/leseprobe/B101757.pdf; Zugriff: 17.09.2024

[10] Hellwagner K, Halmich M. ARGE Recht. Anästhesie im Pflege-Tätigkeitsfeld – rechtliche Grenzen1 und Möglichkeiten. A IC News 2015; 1 (65): 41–43

[11] Kröll W, Hellwagner K, Halmich M. Stellungnahme zur Fragestellung der Tätigkeiten des dipl. Pflegepersonal im Rahmen der Anästhesieleistungen (2014). Im Internet: www.oegari.at/web_files/ dateiarchiv/editor/stellungnahme_taetigkeiten_dipl_anaethesieper sonal_web.pdf; Zugriff: 17.09.2024

[12] Müller-Wolff T, McDonough JP. Geschichte der Anästhesie: Pflege spielte immer zentrale Rolle. PflegenIntensiv 2019; 16 (3): 55–58

[13] Meeusen V, Zundert A, Hoekman J et al. Composition of the anaesthesia team: a european survey. European Society of Anaesthesiology 2010; 27 (9): 773–779

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