Ein Dekubitus allein ist kein Beweis für mangelhafte Behandlungsqualität. Entscheidend sind die Beachtung und Umsetzung anerkannter pflegerischer Standards. Darauf verweist Rechtsanwalt Volker Großkopf auf dem Portal Rechtsdepesche.
Nach neuesten Rechtsprechungen seien Dekubitalgeschwüre trotz umfassender Dekubitusprophylaxe nicht immer zu verhindern. Dennoch sähen sich Gesundheitseinrichtungen häufig mit Klagen konfrontiert. Wichtig sei dann, ob im Behandlungsverlauf standardgerechte Maßnahmen ergriffen worden seien, so Großkopf.
Maßnahmen, um zu vermeiden, dass ein haftungsrechtlicher Anspruch entsteht
- Kein Automatismus für Behandlungsfehler
Ein Dekubitus bedeute nicht automatisch fehlerhafte Versorgung. Besonders bei kritischem Gesundheitszustand (hohes Alter, eingeschränkte Mobilität, schwerwiegende Grunderkrankungen) könne ein Dekubitus trotz Vorsorgemaßnahmen auftreten. - Dokumentation der Dekubitusprophylaxe
Eine lückenlose Dokumentation sei im Falle einer Klage entscheidend. Regelmäßige Umlagerung, Einsatz druckentlastender Matratzen und Hautkontrollen dienten als Nachweis, dass das Fachpersonal den anerkannten Pflegestandards nachgekommen ist. - Beweislast im Haftungsfall
Die klagende Seite habe nachzuweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dieser zum Dekubitus führte. Unzureichende Dokumentation oder seltene Repositionierungen könnten ein Hinweis auf Verletzung der Sorgfaltspflicht sein. - Fachgerechtes Vorgehen
Entscheidend sei, ob alle erforderlichen Standards eingehalten wurden. Wenn vorgeschriebene Maßnahmen korrekt umgesetzt worden seien, führe das Auftreten eines Dekubitus nicht automatisch zur Haftung – ein nachweislich fehlerhaftes Vorgehen hingegen schon.
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