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Berufsrecht

Pflegekammerpflicht gilt auch ohne Patientenkontakt

Urteil: Pflegekammerpflicht auch ohne Patientenkontakt

Die Mitgliedschaft in der Pflegekammer endet nicht automatisch mit dem Wechsel in eine Tätigkeit ohne direkten Patientenkontakt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Nach Angaben der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bleibt eine Pflegefachperson somit auch dann kammerpflichtig, wenn sie in einer Arztpraxis organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt, dabei aber weiterhin pflegerische Kompetenzen nutzt.

Geklagt hatte nach Angaben der Landespflegekammer eine examinierte Krankenschwester, die heute im Backoffice einer hausärztlichen Praxis arbeitet. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Organisation von Praxisabläufen, die Verwaltung von Patientenakten sowie Tätigkeiten in der Qualitätssicherung. Die Pflegefachperson vertrat die Auffassung, dass sie mangels direkter pflegerischer Tätigkeit nicht mehr der Pflegekammer angehören müsse.

Gericht betont Bedeutung pflegerischer Kompetenzen

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 64/26.KO) nicht. Nach Auffassung der Richter nutzt die Klägerin auch in ihrer jetzigen Tätigkeit weiterhin Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Pflegeausbildung erworben hat.

Das Gericht verwies nach Kammer-Angaben unter anderem auf die Einordnung medizinischer Sachverhalte, die Organisation der interdisziplinären Kommunikation, die Führung von Patientenakten sowie die Steuerung von Praxisabläufen. Ausschlaggebend sei, dass die Klägerin ihre Tätigkeit maßgeblich aufgrund ihrer Qualifikation als Krankenschwester ausübe und dabei pflegespezifisches Fachwissen anwende.

Patientenkontakt ist nicht entscheidend

Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich das Berufsbild von Pflegefachpersonen nicht auf die unmittelbare Versorgung von Patientinnen und Patienten. Zur pflegerischen Expertise gehörten auch Kompetenzen in Planung, Organisation, Qualitätsentwicklung und Anleitung.

Dass einzelne Aufgaben grundsätzlich auch von anderen Berufsgruppen übernommen werden könnten, spiele keine Rolle.

Urteil mit Bedeutung für andere Tätigkeitsfelder

Mit dem Urteil stelle das Gericht klar, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Patientenversorgung die Mitgliedschaft in der Pflegekammer nicht ausschließen, wenn dabei spezifisches pflegerisches Fachwissen eingesetzt wird.

"Das Urteil unterstreicht ein zeitgemäßes Verständnis von Heilberufen, das ein weites Begriffsverständnis zugrunde legt", sagte der Geschäftsführer der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Thorsten Müller. "Die Expertise von Pflegefachpersonen ist heute so vielfältig, dass sie weit über den klassischen Einsatzbereich hinausgeht. Ob in der Verwaltung, in der Qualitätssicherung oder in der Beratung – wer das Wissen einer Pflegefachperson nutzt, bleibt Teil der Berufsgruppe."

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