Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss nach den rechtskräftigen Urteilen zur Beitragserhebung für das Jahr 2025 ihre Mitgliedererfassung verbessern. Betroffen sind insbesondere Pflegefachpersonen, die außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen tätig sind. Das geht aus dem aktuellen Kammermagazin hervor. Auch Arbeitgeber könnten künftig stärker in die Pflicht genommen werden, Daten über beschäftigte Pflegefachpersonen an die Kammer zu übermitteln.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte mehrere Beitragsbescheide der Pflegekammer für rechtswidrig erklärt. Anfang Juli lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung einer Berufung ab. Die Urteile sind damit rechtskräftig.
Atypische Pflegefachpersonen stärker im Fokus
Nach Auffassung der Gerichte hatte die Pflegekammer bei der Kalkulation ihrer Beiträge nicht ausreichend berücksichtigt, wie viele Pflegefachpersonen außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung der Kammer angehören.
Dazu zählen etwa Pflegefachpersonen in Arztpraxen, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen, Dialysezentren, im Qualitätsmanagement oder im Pflege- und Medizincontrolling. Nach der Rechtsprechung kann auch in solchen Tätigkeitsfeldern eine Pflichtmitgliedschaft bestehen, wenn dort pflegerische Fachkenntnisse eingesetzt werden.
Die Richter beanstandeten nicht die Pflichtmitgliedschaft oder das System der Pflegekammer insgesamt. Vielmehr sei die Datengrundlage für die Beitragsberechnung unzureichend gewesen, weil nicht alle beitragspflichtigen Berufsangehörigen ausreichend berücksichtigt worden seien.
Arbeitgeber müssen Daten übermitteln
Als Konsequenz aus den Urteilen will die Pflegekammer ihre Mitgliederdaten weiter vervollständigen. Dabei rücken auch Arbeitgeber in den Fokus.
Nach Angaben der Kammer besteht nach dem Heilberufsgesetz eine Auskunftspflicht der Arbeitgeber. Demnach müssen sie die für die Kammer erforderlichen Daten beschäftigter Pflegefachpersonen übermitteln. Die Pflegekammer kündigte an, diese Möglichkeiten künftig konsequenter zu nutzen, um bislang nicht erfasste Mitglieder zu identifizieren.
Bereits im Sommer hatte die Kammer mitgeteilt, offene Mitgliedsbeiträge weiterhin einzufordern und die Erfassung von Pflegefachpersonen auszuweiten.
Folgen für Pflegefachpersonen
Für Pflegefachpersonen außerhalb klassischer Versorgungsbereiche könnten die Urteile praktische Auswirkungen haben. Wer bislang nicht bei der Pflegekammer registriert ist, könnte künftig verstärkt erfasst und zur Anmeldung aufgefordert werden.
Zugleich muss die Kammer ihre Haushalts- und Beitragsplanung künftig auf eine belastbarere Mitgliederbasis stützen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Zahl der tatsächlich beitragspflichtigen Mitglieder eine wesentliche Grundlage für die rechtmäßige Berechnung der Kammerbeiträge.
Die grundsätzliche Beitragspflicht wurde von den Gerichten nicht infrage gestellt. Beanstandet wurde ausschließlich die Grundlage, auf der die Beiträge für das Jahr 2025 kalkuliert worden waren.