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Pflegeausbildung

OVG bestätigt Ausbildungsverbot für Pflegeheim

Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein bestätigt Ausbildungsverbot für Pflegeheim

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat die Untersagung der Ausbildung von Pflegefachkräften in einer stationären Pflegeeinrichtung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts waren weder ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften noch eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung gewährleistet.

Mit Beschluss vom 4. September 2026 wies der 3. Senat die Beschwerde des Einrichtungsträgers gegen eine entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde zurück. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Pflegeberufegesetz als erfüllt an.

Gericht sieht erhebliche Mängel in der Ausbildung

Auslöser des Verfahrens waren Feststellungen der Aufsichtsbehörde bei einer Kontrolle im Mai 2026. Nach Auffassung des Gerichts wurde in der Einrichtung kein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachpersonen sichergestellt.

Das OVG bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Behörde sich bei der Bewertung zulässigerweise an einer Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Eignung von Ausbildungsstätten orientieren durfte. Dabei handele es sich zwar nicht um eine rechtlich bindende Vorgabe. Die Empfehlung enthalte jedoch allgemeine, aus der Ausbildungspraxis gewonnene Erfahrungswerte.

Der Betreiber hatte geltend gemacht, durchschnittlich seien nicht mehr als drei Auszubildende und stets mindestens eine Pflegefachperson pro Schicht eingesetzt worden. Das Gericht hielt diese Darstellung angesichts anderslautender Aussagen von Auszubildenden, eines externen Praxisanleiters sowie weiterer Beschäftigter nicht für glaubhaft.

Praxisanleitung unzureichend

Neben der Personalsituation beanstandete das Gericht die praktische Ausbildung. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde seien Auszubildende bei Komplikationen teilweise auf sich allein gestellt gewesen. Zudem seien ihnen Aufgaben übertragen worden, die weder dem Ausbildungszweck noch ihrem Ausbildungsstand entsprochen hätten. Genannt werden unter anderem Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten im Wäschedienst.

Auch die Praxisanleitung bewertete das Gericht als unzureichend. Der vom Träger beauftragte externe Praxisanleiter habe nach eigenen Angaben mehrfach wöchentlich in der Einrichtung tätig werden müssen, weil andernfalls keine Pflegefachkräfte vor Ort gewesen seien. Nach Auffassung des Senats war die Einrichtung personell und organisatorisch nicht ausreichend ausgestattet, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung dauerhaft zu erfüllen.

Wirtschaftliche Interessen treten zurück

Der Einrichtungsträger hatte unter anderem argumentiert, ein Aufnahmestopp für neue Auszubildende sei als milderes Mittel ausreichend gewesen. Dem folgte das Gericht nicht. Ein solcher Schritt garantiere weder ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Fachkräften noch die Qualität der praktischen Ausbildung.

Auch wirtschaftliche Nachteile rechtfertigten keine andere Bewertung. Dass die Einrichtung ohne die hohe Zahl an Auszubildenden wirtschaftlich nicht fortgeführt werden könne, sei nicht ausreichend belegt worden. Zudem sei das Interesse des Betreibers, den Betrieb mit einer Ausbildungsstruktur fortzuführen, die die Qualität der Ausbildung gefährde, "offenkundig nicht schutzwürdig", heißt es in dem Beschluss.

Das OVG bekräftigt mit seiner Entscheidung die Anforderungen des Pflegeberufegesetzes an die praktische Ausbildung. Pflegeeinrichtungen müssen demnach sicherstellen, dass Auszubildende kontinuierlich durch ausreichend Pflegefachpersonen angeleitet sowie begleitet werden und ihre Ausbildung nicht durch den Einsatz als Ersatz für fehlendes Personal beeinträchtigt wird.

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