Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine dauerhafte Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung bei der Verordnung außerklinischer Intensivpflege beschlossen. Für Versicherte, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits Leistungen erhalten haben, entfällt künftig die verpflichtende Potenzialerhebung – es sei denn, es bestehen Hinweise auf ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial oder der Wunsch der Betroffenen.
Was sich für Pflegende ab 1. Juli 2025 ändert
Die neue Regelung soll ab 1. Juli 2025 in Kraft treten und nahtlos an die bisherige Übergangsregelung anschließen. Folgeverordnungen sind für diesen Versichertenkreis dann bis zu zwölf Monate möglich – ohne erneute Potenzialprüfung.
"Die Sicherstellung einer nahtlosen Versorgung hat für uns oberste Priorität", betont das unparteiische Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses "Veranlasste Leistungen", Bernhard van Treeck. Die Regelung ermögliche eine gezieltere Nutzung ärztlicher Kapazitäten und stärke gleichzeitig den Patientenschutz – insbesondere bei chronisch-fortschreitenden Erkrankungen, bei denen das Entwöhnungspotenzial mit der Zeit sinkt.
Für neu aufgenommene Patientinnen und Patienten ab 1. Juli 2025 bleibt die Potenzialerhebung vor jeder Verordnung verpflichtend. Erst wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren dokumentiert wurde, dass keine Entwöhnung oder Dekanülierung möglich ist, kann auch hier auf die Erhebung verzichtet werden.