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Häusliche Krankenpflege

G-BA stoppt Regeln zur Beobachtung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stoppt Beratungen zur Krankenbeobachtung in der häuslichen Krankenpflege und begründet dies mit unklaren Zuständigkeiten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Beratungen zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte mit erhöhtem Überwachungsbedarf vorläufig gestoppt. Im Mittelpunkt stehen ungeklärte Zuständigkeitsfragen zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (SGB V) und Eingliederungshilfe (SGB IX). Ohne eine rechtliche Klärung könne der G-BA keine verbindlichen Regelungen für die häusliche Krankenpflege treffen, teilte das Gremium in der Vorwoche mit.

"Als untergesetzlicher Normgeber ist der G-BA nicht in der Position, über ungeklärte Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Sozialleistungssystemen eigenständig zu entscheiden", sagte der unparteiische Vorsitzende Josef Hecken.

HKP-Regelung für Krankenbeobachtung vorerst gestoppt

Das Verfahren zielte ausdrücklich auf die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL). Seit Anfang 2025 wurde geprüft, ob dort Leistungen für Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Bedarf an Krankenbeobachtung ergänzt werden können.

Betroffen sind Versicherte, die regelmäßig im häuslichen Setting überwacht werden müssen, aber keinen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben. Dazu zählen unter anderem Menschen mit schweren neurologischen Erkrankungen oder Diabetes mellitus Typ 1 bei erhöhtem Überwachungsbedarf.

Mit der Ausgliederung der außerklinischen Intensivpflege aus der HKP-RL war die frühere Leistung "Spezielle Krankenbeobachtung" aus der häuslichen Krankenpflege entfallen. Sie kann seither nur noch im Rahmen der Intensivpflege verordnet werden.

Abgrenzung bremst Weiterentwicklung der HKP

Laut G-BA verhindert insbesondere die fehlende Abgrenzung zwischen medizinischer Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und Leistungen der Eingliederungshilfe eine Entscheidung.

Hecken sagte: "Eine leistungsrechtliche Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Eingliederungshilfe und Maßnahmen zur Unterstützung in der Schule bzw. der allgemeinen Jugendhilfe muss durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich erfolgen."

Zugleich räumte er Versorgungsprobleme ein: "Angesichts der schwierigen Lage der Betroffenen sind wir mit der Beratungsunterbrechung natürlich unzufrieden."

Folgen für Versorgung zu Hause

Die Unklarheiten wirken sich direkt auf die Versorgung im häuslichen Umfeld aus. Während die gesetzliche Krankenversicherung Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Blutzuckermessung finanziert, umfasst die Eingliederungshilfe vor allem Teilhabeleistungen.

Fehlende Grenzziehungen führen laut G-BA zu Konflikten bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege, zu uneinheitlichen Prüfverfahren und zu Streitigkeiten vor Sozialgerichten.

Der G-BA will das ruhende Verfahren wieder aufnehmen, sobald der Gesetzgeber die Zuständigkeiten präzisiert hat.

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