Vom 1. Januar 2025 an gilt für alle Praxisanleitenden in der Pflege in Bayern eine einheitliche Frist zur Erfüllung ihrer berufspädagogischen Fortbildungspflicht, gab die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) bekannt. "Von da an gilt das jeweilige Kalenderjahr als sogenannter Erbringungszeitraum", so die VdPB. Künftig werde nicht mehr zwischen bestandsgeschützten und "neuen" Praxisanleitenden unterschieden, auch individuelle und unterjährige Fristen entfielen. Laut Vereinigung müssen alle Praxisanleitenden in Bayern jährlich ihre 24 Unterrichtseinheiten bis zum 31. Dezember absolviert haben. Und diese Fortbildungen bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs gegenüber der VdPB nachweisen.
Weitere Regelungen
- Bereits im Jahr 2023 absolvierte Fortbildungen könnten gemäß einer Übergangsregelung auf die Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2024 angerechnet werden, sodass der neue Erbringungszeitraum zum 1. Januar 2025 beginnen würde.
- Wer die Weiterbildung neu abschließt oder die Tätigkeit nach einer mindestens sechsmonatigen Unterbrechung wieder aufnimmt, habe bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit, der Fortbildungsverpflichtung erstmalig nachzukommen.
Laut VdPB verlieren Praxisanleitende nicht ihre Zulassung, wenn sie ihre Tätigkeit mehr als sechs Monate unterbrechen. Sie müssten ihre Fortbildungen auch nicht nachweisen. Allerdings empfiehlt die Vereinigung, unter "Konto pausieren" bei der VdPB die Auszeit einzutragen. Mit Wiederaufnahme der Aufgabe als Praxisanleitung gelte auch wieder die Fortbildungsverpflichtung.
Fragen zur Neuregelung beantwortet das Team Praxisanleitung der VdPB telefonisch unter 089-5419985-0 oder per E-Mail.