Die Personalsituation in der stationären Langzeitpflege ist nach Ansicht des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK) Nordwest "dringend" gesetzlich zu regeln. V. a. mangele es an verbindlichen Vorgaben für den Nachdienst in Pflegeheimen, kritisierte der Verband am Mittwoch. Aktuell gäben nur 4 Bundesländer konkrete Vorgaben für die Besetzung mit Pflegefachpersonen in den Nachtstunden. Die anderen 12 Bundesländer ließen das ungeregelt – "mit teils katastrophalen und gesundheitsgefährdenden Folgen".
"Pflegekraft" oder "Fachkraft"?
In Nordrhein-Westfalen (NRW) z. B. könnte eine Pflegefachperson in der Nacht theoretisch mehr als 100 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner versorgen, führte DBfK-Nordwest-Vorsitzender Martin Dichter aus. Denn eine verbindliche Vorgabe, die das untersage, existiere nicht.
Hinzu komme der "begriffliche Behördenwirrwarr" in der Definition einer "Pflegekraft" bzw. "Fachkraft". Dieser sorge für "Wildwuchs im ganzen Land".
So schreibe z. B. Baden-Württemberg pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner eine "Fachkraft" vor und bei 90 Bewohnerinnen und Bewohner eine "Fachkraft" sowie eine sonstige Beschäftigte bzw. einen sonstigen Beschäftigen.
Mind. eine Pflegefachperson für 40 Bewohner in der Nacht
In Bayern und Bremen sei die Regelquote 1:40 bzw. 1+1:80.
Sachsen-Anhalt dagegen verlange für 90 Bewohnerinnen und Bewohner die Anwesenheit nur einer "Fachkraft", ab 100 dann von zweien.
Als praktikable Regelung schlägt Dichter eine Kombination der Vorschriften Bayerns und Baden-Württembergs vor: Für je 40 Bewohnerinnen und Bewohner müsse mind. eine Pflegefachperson in den Nachtstunden anwesend sein.
"Absolute Mindestuntergrenze" jetzt definieren
Im Fall bestimmter Kriterien, z. B. einer großen Zahl von Heimbewohnerinnen und -bewohnern mit hohem Pflegegrad oder vermehrter nächtlicher Unruhe, sinke die Quote auf 1:30. Bei 80 bzw. entsprechend 60 Heimbewohnerinnen und -bewohnern sei die Anwesenheit einer Pflegefachperson sowie zusätzlich die einer qualifizierten Pflegeassistenz verpflichtend.
Dichter sagte:
"Das sind natürlich absolute Mindestuntergrenzen, die dem Pflegepersonalmangel geschuldet sind. Aber diese Haltelinie muss jetzt eingezogen werden, um eine weitere Gesundheitsgefährdung sowohl beruflich Pflegender als auch Pflegebedürftiger zu verhindern."
Das Personalbemessungsverfahren (PeBeM), das ab 1. Juli 2023 die bisherigen Personalschlüssel in der stationären Langzeitpflege ablösen soll, hilft laut Dichter nicht wirklich weiter, denn die Personalbesetzung im Nachtdienst sei im PeBeM ausgeklammert.
Außerdem sei jetzt zu handeln und nicht erst in einem Jahr, betonte Dichter und appellierte v. a. an die neu zu bildenden Landesregierungen in NRW und Schleswig-Holstein, verbindliche Regelungen "unverzüglich" einzuführen. Die Vorgaben müssten in der Ländergesetzgebung einfließen – mit den entsprechenden Möglichkeiten, diese zu überprüfen und deren Nichteinhaltung zu sanktionieren.