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Startschuss für die Krankenhausreform

Bundesrat beschließt das KHAG

Der Bundesrat hat das KHAG ohne Vermittlungsausschuss durchgewunken.

Der Bundesrat hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) in seiner Sitzung am Freitag passieren lassen. Damit kam es in der Länderkammer nicht zur gefürchteten Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz kann nun Anfang April in Kraft treten.

Im Vorfeld hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Protokollerklärung in Umlauf gebracht. Darin hält das BMG an den Personaluntergrenzen als Prüfkriterium für jede Leistungsgruppe fest, verspricht aber, die Auswirkungen "regelmäßig" zu evaluieren. Außerdem stellt das BMG klar, dass auch bei einer Unterschreitung der Untergrenzen die Ausnahmeregelungen gelten, "sodass die Sicherstellung der Versorgung auch bei kurzfristiger Unterschreitung der PpUG nicht gefährdet ist". Die Länder wollen aber noch darauf hinwirken, dass es eine "praxistaugliche" Lösung gibt, wie Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi (SPD) in der Bundesratsdebatte unterstrich. Eine Unterschreitung der Untergrenzen würde dazu führen, dass alle Gutachten des Medizinischen Dienstes eines Standorts negativ werden – unabhängig von der betroffenen Leistungsgruppe. Philippi erwartet vom Bund eine Bund kurzfristige Übergangsregelungen.

Auch die Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) weist auf das Problem mit den Untergrenzen hin. Generell fordert der DEKV, dass statt einer Erfüllung im Monatsdurchschnitt der Jahresdurchschnitt betrachtet werden sollte. "Eine Jahresbetrachtung würde die Versorgungssituation realistischer abbilden und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand reduzieren", erklärt Vorstandsvorsitzender Christoph Radbruch. 

Pflegebudget bleibt Streitpunkt

Kritisch sehen viele Kliniken auch die Änderung des Pflegebudgets, wonach administrative, hauswirtschaftliche und logistische Tätigkeiten von Pflegekräften nicht mehr über das Pflegebudget abgerechnet werden dürfen. "Jetzt müssen die Krankenhäuser Pflegekräfte vorhalten, die sie aber nur noch zum Teil bezahlt bekommen. Diese Vorschrift ist zudem ein wahres Bürokratiemonster, denn nun müssen Pflegekräfte jede Tätigkeit und jeden Handschlag dokumentieren", sagte Thomas Bublitz, Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK), nach der Bundesratsentscheidung. "Statt die Praxistauglichkeit der Reform zu verbessern, verschärfen neue bürokratische Vorgaben und Finanzierungsprobleme die Lage der Kliniken – insbesondere in ländlichen Regionen", resümierte Bublitz.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Finanzkommission Gesundheit eine Anpassung des Pflegebudgets vorschlagen wird. Die Kommission hat ihre rund 60 Vorschläge bereits abgegeben. Am Montagmittag gibt es dazu dann eine offizielle Pressekonferenz.

Insgesamt korrigiert das Gesetz die Krankenhausreform von Karl Lauterbach (SPD) von 2024 an vielen Stellen. Während das KHAG vielen Krankenhausvertretern nicht stark genug in das Lauterbach-Gesetz eingreift, stellt es für andere eine Verwässerung der Lauterbach-Reform dar. Das Gesetz sieht unter anderem vor, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherungen um 25 Milliarden Euro zu entlasten. Ihr Anteil am geplanten Transformationsfonds in dieser Höhe soll nunmehr aus den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden. Auch bei der Gegenfinanzierung durch die Länder hat das BMG zugesichert, dass dafür Bundesmittel eingesetzt werden dürfen.

Vorhaltevergütung und Fachkliniken

Gleichzeitig wird die mit der Krankenhausreform eingeführte Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben, sodass sie erst ab dem Jahr 2030 vollständig finanzwirksam ist. Befristet bis Ende Dezember 2030 können die Länder Krankenhäuser zu Fachkliniken erklären, wenn diese auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung oder Krankheitsgruppe spezialisiert sind und eine relevante Zahl von Fällen dieser Art behandeln. Bis 2029 sollen jedoch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) eine neue Definition für Fachkliniken entwickeln, die dann zur Anwendung kommen soll.

Ausnahmen bei Leistungsgruppenzuweisungen

Die geplanten Leistungsgruppen reduziert das Gesetz von ursprünglich 65 auf 61. Um eine Leistungsgruppe zugewiesen zu bekommen, muss ein Krankenhaus grundsätzlich entsprechende Mindestanforderungen erfüllen, wobei es Ausnahmen geben kann. Außerdem müssen die Krankenkassen damit einverstanden sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Länder noch bis Ende Dezember 2026 die Leistungsgruppen zuweisen. Solange ist es ausreichend, wenn sie sich mit den Krankenkassen "ins Benehmen setzen", also deren Ansichten zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Leistungsgruppen werden hier allerdings nur befristet für drei Jahre zugeteilt.

Während einige Länder das Sprinter-Angebot bis Ende Dezember dankend annehmen wollen, hadern andere Länder mit diesem Zugeständnis. Mecklenburg-Vorpommern hatte diesbezüglich einen Änderungsantrag in den Bundesrat eingebracht – den aber kurzfristig zurückgezogen.

Bundes-Klinik-Atlas

Mit dem KHAG überträgt der Gesetzgeber außerdem die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme die Abschaffung des Atlasses gefordert.

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