Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) in Umlauf gebracht. Die großen Veränderungen waren bereits bekannt. Nach der Sommerpause müssen noch Details geklärt werden.
Laut Entwurf soll die Einführung der Vorhaltepauschale um ein Jahr verschoben werden. Für Länder, die bis Ende Dezember 2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben, bleiben diese rechtswirksam und können als Basis für die Vergütung genutzt werden. "Das Gesamtvorhaltebudget für ein Krankenhaus und ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Vorhaltebudgets dieses Krankenhauses im jeweiligen Kalenderjahr für die Leistungsgruppen", heißt es in dem Entwurf.
Ausnahmeregelungen für die Länder
Der Entwurf beschreibt die weitreichenden Ausnahmen bei der Leistungsgruppenzuweisung durch die Länder: Abweichungen sind für drei Jahre erlaubt, wenn diese "zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich" sind. Drei weitere Jahre Befreiung von den Qualitätskriterien ist möglich, wenn die Krankenkassen zustimmen. Im Klartext: Die Länder entscheiden zukünftig über die Ausnahmen.
Untergrenzen ausgehebelt
Das System der Leistungsgruppen (LE) wird weitgehend an das Leistungsgruppensystem aus Nordrhein-Westfalen angepasst. Zu den 60 Leistungsgruppen aus NRW kommt die spezielle Traumatologie hinzu. Der Leistungsgruppenausschuss hatte am Montag Änderungen an der Anlage 1 (Qualitätskriterien) als Empfehlungen beschlossen; diese hat der Gesetzgeber in seinem Entwurf weitgehend übernommen. Darunter fallen Personalvorgaben, Kooperationsmöglichkeiten und weitere Vorgaben. Auch bei den Regelungen zur Onkochirurgie hat das BMG Anpassungen im Sinne der Krankenhäuser vorgenommen (Perzentilregelungen). Für Personalvorgaben gelten 38,5 Stunden als Vollzeitäquivalent. Die Qualitätsvorgaben der PpUG müssen bei vielen Leistungsgruppen nicht mehr beachtet werden. Das BMG begründet diese Maßnahme mit Bürokratieabbau. Auf diesen Passus hatten die Bundesländer (außer NRW) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gedrängt.
Kartellamt darf nicht prüfen
Das Wettbewerbsrecht bleibt ausgesetzt. Das ist ebenfalls im Sinne der Länder, die bei der Vergabe so mehr Spielraum haben. Wenn also bei der Verteilung von LE ein Anbieter überproportional berücksichtigt wird – und eine Monopolstellung zu befürchten ist – darf das Kartellamt nicht prüfen.
Mindestvorhaltezahlen fehlen
Was in dem Gesetzentwurf fehlt, ist eine Präzisierung der bisher vage definierten Level-1-Einrichtungen. Parallel verhandelt darüber bereits die Selbstverwaltung. Eine Festlegung der Mindestvorhaltezahlen ist im Entwurf nicht ausgeführt. Auch Regelungen zu den Hybrid-DRG sind nicht im Entwurf enthalten – das hätte sich die Klinikszene gewünscht.
Erste Reaktionen
Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbands, erklärte zum Entwurf: "Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die geplante Streichung der bereits lange bewährten Erreichbarkeitsvorgaben für Ausnahmen. Gerade allgemein akzeptierte Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, etwa für Sicherstellungszuschläge, sind entscheidend, um die Versorgung in der Fläche zu gewährleisten." Ausnahmen müssten auf einem bundeseinheitlichen Rahmen basieren, den der G-BA definieren sollte.
Michael A. Weber vom Verband der leitenden Krankenhausärztinnen und -Ärzte (VLK) bewertet den Entwurf hingegen positiv: "Im Detail sind noch Nachbesserung nötig, insgesamt sind wir aber zufrieden mit den Vorschlägen." Allerdings müsse der Mechanismus der Vorhaltefinanzierung überdacht und "noch einmal detailliert besprochen werden."