Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen in Baden-Württemberg keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind. Dies teilte Gesundheitsminister Manne Lucha am heutigen Dienstag in Stuttgart mit.
Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor "nochmaligem massivem bürokratischen Aufwand" geschützt werden. Das "pragmatische" Vorgehen solle zudem den Einrichtungsleitungen Arbeit ersparen und dazu beitragen, die medizinisch-pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten und der Pflegebedürftigen sicherzustellen.
Ab 1. Oktober 2022 tritt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Die gesetzliche Regelung des Bundes sieht vor, dass dann als vollständig gegen das Corona-Virus geimpft nur noch solche Personen gelten, die entweder 3-fach geimpft sind oder 2 Impfungen und zusätzlich eine Genesung nach einer Infektion nachweisen können.
BaWü folgt bayerischem Weg
Lucha stellte klar:
"Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäuser beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden."
Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssten ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen entsprechenden Nachweis vorlegen.