Das am Donnerstagnachmittag beschlossene Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung sieht in einem Passus (§ 64a) eine genderneutrale Berufsbezeichnung vor. Künftig haben Pflegende damit Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung und können sich Pflegefachperson nennen.
Pflegefachperson als neue Berufsbezeichnung
Im Detail sieht das Gesetz vor, dass Personen,
- die die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, die Berufsbezeichnung Pflegefachperson beantragen können.
- die die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger erfüllen, die Berufsbezeichnung Altenpflegefachperson beantragen können.
- die die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erfüllen, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson beantragen können.
- die die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger erfüllen, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegefachperson beantragen können.
Ist die Berufsurkunde bereits ausgestellt worden, können Interessierte diese auf die neuen Berufsbezeichnungen abändern lassen.