An Pflegeschulen und -einrichtungen laufen derzeit die Bewerbungsverfahren für die neue Pflegeausbildung an und damit auch die konkreten Planungen für das mögliche Angebot an Vertiefungseinsätzen. Genau dabei gibt es nach Angaben des Bundesverbands Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) einen Knackpunkt: Weil viele Schulen keine spezialisierte Ausbildung anbieten könnten und wollten, hätten Träger der praktischen Ausbildung Probleme, ihren Auszubildenden einen entsprechenden Schulplatz zusichern zu können, falls diese nach zwei Jahren ihr Wahlrecht zwischen Langzeit- und Kinderkrankenpflege ausüben möchten.
Manche Träger diskutierten deshalb derzeit, Ausbildungsinteressierten keine Vertiefungseinsätze in der Langzeitpflege mehr anzubieten, obwohl dies von beiden Seiten dringend gewünscht und geboten wäre. Denn so ließen sich die Probleme und gegebenenfalls damit einhergehende Haftungsansprüche vermeiden.
"Absurde Sonderregelungen" sorgen für "gravierende Probleme"
Umgekehrt wollten andere Ausbildungsträger ihre pädiatrischen Stationen ausschließlich für Vertiefungseinsätze im Rahmen von Kinderkrankenpflegeabschlüssen reservieren. Damit könnten insgesamt Ausbildungsplätze verloren gehen, befürchtet der BLGS, weil dann die Kapazitäten für die vorgeschriebenen Pflichteinsätze überproportional sänken.
"Gerade durch die hartnäckige Verweigerung einer konsequent generalistischen Ausbildung und die Einführung teils absurder Sonderregelungen hat der Gesetzgeber den Ausbildungsverantwortlichen vermeidbare gravierende Probleme aufgebürdet", kritisiert BLGS-Bundesvorsitzender Carsten Drude.
Damit weist der BLGS bereits zum dritten Mal auf Mängel in der konkreten praktischen Umsetzung der neuen Pflegeausbildung hin.
Hintergrund:
Ab 2020 können Pflegeauszubildende für ihre praktische Ausbildung unter anderem eine Vertiefung in der Langzeitpflege und der Kinderkrankenpflege wählen. Der Vertiefungseinsatz wird vor Ausbildungsbeginn mit dem Träger der praktischen Ausbildung vereinbart. Damit ist ein Wahlrecht verknüpft, nach dem diese Auszubildenden gegen Ende des zweiten Ausbildungsjahres den regulären generalistischen Ausbildungsweg verlassen und sich für einen spezialisierten Abschluss in der Alten- bzw. Kinderkrankenpflege entscheiden können. Der Träger der praktischen Ausbildung muss sicherstellen, dass die gewählte Ausbildung auch erfolgen kann.
Allerdings verfügen die Pflegeschulen nach BLGS-Ansicht weder über die personelle noch über die finanzielle und sächliche Ausstattung, um solche speziellen Ausbildungsgänge zusätzlich und auf Zuruf durchführen zu können. Zudem lehne ein Großteil der Schulen die beiden Sonderausbildungen aus fachlichen und pädagogischen Gründen ab.