Der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) blickt mit Sorge auf die derzeitigen Vorbereitungen zum Start der neuen Pflegeausbildung ab 2020. Für die Ausbildungsverantwortlichen ergäben sich zunehmend Fragen, "die auf Mängel in der Gesetzgebung zurückzuführen" seien.
So seien beispielsweise die vorbehaltenen Tätigkeiten in der Pflege nicht abschließend geklärt, kritisierte der BLGS am Montag in Berlin. Im Pflegeberufegesetz seien zwar erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten denjenigen Personen rechtswirksam vorbehalten, die nach diesem Gesetz ausgebildet und anerkannt werden – Kernaufgaben der Pflege liegen damit explizit in den Händen entsprechend ausgebildeter Pflegefachpersonen.
Vorbehaltstätigkeiten in der Kinderkrankenpflege und Altenpflege sind die Krux
"Allerdings ist unklar, wie sich diese Vorbehaltstätigkeiten auf die beiden Berufsabschlüsse der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege auswirken", verdeutlichte BLGS-Bundesvorsitzender Carsten Drude gegenüber BibliomedPflege. "Bis zu welchem Alter sollen Kinderkrankenpflegefachkräfte Personen pflegen? Ab welcher Altersstufe dürfen Altenpflegende tätig werden? Das sind ganz entscheidende Fragen, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und die uns jetzt in der Umsetzungsphase vor die Füße fallen", so Drude weiter.
Die Krux: Die generalistische Pflegeausbildung ist auf 3 Jahre ausgelegt. Erst am Ende dieser 3 Jahre beherrschen Pflegeauszubildende die Vorbehaltstätigkeiten wie sie im Pflegeberufegesetz vorgeschrieben sind. Da die neue Ausbildung in der Pflege aber nach 2 Jahren auch eine getrennte Ausbildung im dritten Jahr in Form einer Spezialisierung mit Berufsabschluss "Altenpfleger/in" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" ermöglicht, bezweifelt Drude die klare Abgrenzbarkeit der vorbehaltenen Tätigkeiten in diesen beiden Ausbildungszweigen.
"Fachlich wurde das Niveau der Altenpflegeausbildung gegenüber der Generalistik und der Kinderkrankenpflege nachträglich sogar abgesenkt. Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Tätigkeit überhaupt noch zur Übernahme der vorbehaltenen Tätigkeiten berechtigen kann", so Drude weiter.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Auch renommierte Fachjuristen wie Gerhard Igl hätten bereits zu einer gesetzlichen Klarstellung geraten. Denn die Eingrenzung der Ausbildung und der Kompetenzen zur selbstständigen Ausführung von Pflege auf Menschen eines bestimmten Alters sei bezüglich des Pflegeberufegesetzes verfassungsrechtlich bedenklich.
Konkrete Kompetenzen und Aufgaben der Pflegefachpersonen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten sollten in den erst vor wenigen Tagen erschienenen Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne geregelt werden – geben aber auf die Kritikpunkte des BLGS auch keine Antwort.
Der BLGS habe deshalb Anfang dieser Woche einen Brief an den Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, geschickt, und um Aufklärung gebeten.