Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben sich in Sachen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten geeinigt. Die sogenannte Pflegepersonalabgrenzungsvereinbarung haben sie dem Ministerium nun vorgelegt. Auf Grundlage der Vereinbarung erfolgt anschließend die erste Ermittlung des Pflegebudgets.
Die Definition der Pflegetätigkeiten basiert auf der Krankenhausbuchführungsverordnung "unter Berücksichtigung des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten", heißt es in der Vereinbarung.
Darin haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Fallpauschale (DRG) um die Kosten der Pflegedienste auf der Normalstation, Intensivstation, Dialyse und Patientenaufnahme zu bereinigen. Darüber hinaus haben die Parteien ausgehandelt, dass Pflegepersonal in pflegeentfernten Bereichen grundsätzlich gemäß des anteiligen Tätigkeitsumfangs abzugrenzen ist.
Nicht im Pflegebudget inbegriffen sind die Kosten für Funktionspersonal im OP-Bereich, in der Anästhesie, den diagnostischen und therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur.
DKG und GKV haben außerdem Zuordnungen festgelegt, die insbesondere die Personalkosten für Leiharbeitskräfte, den Patiententransportdienst sowie Auszubildende betreffen.
Die Vertragspartner erarbeiten derzeit noch Konkretisierungen der Vereinbarung, die "zeitnah" veröffentlicht werden sollen.
Parallel hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) den Auftrag, bis Donnerstag ein Konzept zur Entwicklung der Entgeltsysteme nach Ausgliederung der Pflegepersonalkosten zu erstellen.
Kalkulationsmatrix bis September erwartet
Dieses beinhaltet Umsetzungsfragen zu Sachkostenkorrektur, Absenkung der Relativgewichte, Case-Mix-Adjustierung sowie zu Anpassungen bei den Zusatzentgelten.
Darüber hinaus haben die Vertragsparteien vereinbart, Grundsätze zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems in einem Grundlagenvertrag festzuschreiben. Im September soll die Kalkulationsmatrix des InEK dann fertig sein.
Da die erstmalige Ausgliederung für das Jahr 2020 auf Grundlage der Daten von 2018 erfolgt und diese die Zuordnungsvorschriften noch nicht vollständig beinhalten können, haben DKG und GKV eine Begrenzung möglicher Budgetverluste vereinbart: 2020 darf dieser Verlust maximal 2 % pro Haus betragen und im Folgejahr 4 %. Außerdem können Kliniken in den Budgetverhandlungen pflegeentlastende Maßnahmen bis zu einer Höhe von 3 % des Pflegebudgets geltend machen. So können Kliniken pflegeentlastendes Hilfspersonal, das nicht ausgegliedert wurde, erlöserhöhend einbringen.