• Bildung
Neue Pflegeausbildung: Das sollten Sie wissen

Die 5 wichtigsten Änderungen

Allgemeines

  • Als Zugangsvoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss erforderlich, also eine mindestens 10-jährige allgemeine Schulbildung. Auch ein 9-jähriger Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer Helferausbildung ist möglich.
  • Die Ausbildung soll zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen befähigen.
  • Die Berufsbezeichnung lautet: "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann".
  • Es handelt sich um eine "quasi-duale Ausbildung", die in Schule und Betrieb erfolgt.
  • Die praktische Ausbildung erfolgt zum überwiegenden Teil bei dem Träger, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde (= Ausbildungsbetrieb).
  • Der Abschluss ist automatisch EU-weit anerkannt.

Neu: Mögliche Spezialisierung nach 2 Jahren

  • Alle Auszubildenden starten generalistisch (2 Jahre).
  • Für das 3. Jahr können die Auszubildenden wählen, ob sie weiter den generalistischen Abschluss anstreben oder den Berufsabschluss "Altenpfleger/in" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" (ohne automatische EU-weite Anerkennung). Die bisherige Gesundheits- und Krankenpflege gibt es nicht mehr.
  • Für die Spezialisierung sollten sich die Auszubildenden in der Regel 4 Monate und frühestens 6 Monate vor dem 3. Ausbildungsjahr entscheiden.
  • 6 Jahre nach dem Start der Generalistik, also im Jahr 2026, wird geschaut: Wie viele haben den generalistischen Abschluss gewählt? Dann wird der Bundestag erneut entscheiden: Bleiben die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiter bestehen?

Neu: Vorbehaltsaufgaben für die Pflege

  • Erstmalig werden Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen definiert.
  • Dazu gehören die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegebedarfs sowie die Evaluation und Qualitätssicherung.

Finanzierung

  • Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenfrei. Es muss eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
  • Die Finanzierung erfolgt über Umlageverfahren.
  • Auf Landesebene gibt es Ausgleichsfonds für die Ausbildung.
  • Die Kostenträger werden grundsätzlich prozentual wie bisher beteiligt.
  • Es findet keine Deckelung der Ausbildungszahlen statt.

Hochschulische Ausbildung

  • Eine primärqualifizierende hochschulische Ausbildung auf Bachelor-Niveau mit staatlicher Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist möglich.
  • Die Zugangsvoraussetzung ist Hochschulreife mit Abitur oder eine gleichwertige Qualifikation je nach Landesrecht.
  • Die Dauer der hochschulischen Ausbildung beträgt (unverkürzt) mindestens 3 Jahre. Es gibt keinen Ausbildungsvertrag und keinen Vergütungsanspruch.
  • Die Finanzierung obliegt den Ländern.
  • Die Berufsbezeichnung lautet: "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" in Verbindung mit dem akademischen Grad (B.A. oder B.Sc.).


Quelle: Vortrag auf dem Hauptstadtkongress 2017: "Das Pflegeberufegesetz – neue Perspektiven für die Pflege" von Dr. Matthias von Schwanenflügel, Leiter der Abt. Demografischer Wandel, Ältere Menschen, Wohlfahrtspflege im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin

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