Allgemeines
- Als Zugangsvoraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss erforderlich, also eine mindestens 10-jährige allgemeine Schulbildung. Auch ein 9-jähriger Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer Helferausbildung ist möglich.
- Die Ausbildung soll zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen befähigen.
- Die Berufsbezeichnung lautet: "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann".
- Es handelt sich um eine "quasi-duale Ausbildung", die in Schule und Betrieb erfolgt.
- Die praktische Ausbildung erfolgt zum überwiegenden Teil bei dem Träger, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde (= Ausbildungsbetrieb).
- Der Abschluss ist automatisch EU-weit anerkannt.
Neu: Mögliche Spezialisierung nach 2 Jahren
- Alle Auszubildenden starten generalistisch (2 Jahre).
- Für das 3. Jahr können die Auszubildenden wählen, ob sie weiter den generalistischen Abschluss anstreben oder den Berufsabschluss "Altenpfleger/in" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" (ohne automatische EU-weite Anerkennung). Die bisherige Gesundheits- und Krankenpflege gibt es nicht mehr.
- Für die Spezialisierung sollten sich die Auszubildenden in der Regel 4 Monate und frühestens 6 Monate vor dem 3. Ausbildungsjahr entscheiden.
- 6 Jahre nach dem Start der Generalistik, also im Jahr 2026, wird geschaut: Wie viele haben den generalistischen Abschluss gewählt? Dann wird der Bundestag erneut entscheiden: Bleiben die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiter bestehen?
Neu: Vorbehaltsaufgaben für die Pflege
- Erstmalig werden Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachpersonen definiert.
- Dazu gehören die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegebedarfs sowie die Evaluation und Qualitätssicherung.
Finanzierung
- Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenfrei. Es muss eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
- Die Finanzierung erfolgt über Umlageverfahren.
- Auf Landesebene gibt es Ausgleichsfonds für die Ausbildung.
- Die Kostenträger werden grundsätzlich prozentual wie bisher beteiligt.
- Es findet keine Deckelung der Ausbildungszahlen statt.
Hochschulische Ausbildung
- Eine primärqualifizierende hochschulische Ausbildung auf Bachelor-Niveau mit staatlicher Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist möglich.
- Die Zugangsvoraussetzung ist Hochschulreife mit Abitur oder eine gleichwertige Qualifikation je nach Landesrecht.
- Die Dauer der hochschulischen Ausbildung beträgt (unverkürzt) mindestens 3 Jahre. Es gibt keinen Ausbildungsvertrag und keinen Vergütungsanspruch.
- Die Finanzierung obliegt den Ländern.
- Die Berufsbezeichnung lautet: "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" in Verbindung mit dem akademischen Grad (B.A. oder B.Sc.).
Quelle: Vortrag auf dem Hauptstadtkongress 2017: "Das Pflegeberufegesetz – neue Perspektiven für die Pflege" von Dr. Matthias von Schwanenflügel, Leiter der Abt. Demografischer Wandel, Ältere Menschen, Wohlfahrtspflege im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin