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Pflegeberufereform: Bundeskabinett beschließt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die lang umstrittene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die künftige generalistische Ausbildung hat die erste Hürde genommen: Das Bundeskabinett hat die Verordnung heute abgesegnet. Start der neuen Pflegeausbildung soll Anfang 2020 sein. Nun müssen noch der Bundestag und Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Die Verordnung regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Mindestanforderungen, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Mit der Reform der Pflegeberufe sollen die bislang getrennt geregelten Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege zusammengeführt werden. Künftig sollen alle Auszubildenden die ersten beiden Jahre gemeinsam lernen. Im dritten Ausbildungsjahr ist dann ein generalistischer Abschluss zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann vorgesehen. Auch eine Spezialisierung in der Alten- oder Kinderkrankenpflege ist dann möglich.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung konkretisiert unter anderem folgende Punkte:

  • Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne: Die Verordnung regelt, dass eine Fachkommission Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne erarbeitet, die konkrete Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung der beruflichen Pflegeausbildungen enthalten soll. Die Rahmenpläne werden den Pflegeschulen und den Trägern der praktischen Ausbildung zur Vorbereitung der Lehr- oder Ausbildungspläne kostenfrei zur Verfügung gestellt.
  • Zwischenprüfung: Nach zwei Jahren erfolgt eine Zwischenprüfung. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule gemeinsam mit dem Auszubildenden, wie es weitergehen soll. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden.
  • Umfang: Der theoretische und praktische Unterricht hat einen Umfang von mindestens 2.100 Stunden, die praktische Ausbildung einen Umfang von mindestens 2.500 Stunden.
  • Praxisbegleitung: Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jeden Auszubildenden mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.

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