• 26.11.2025
  • Bildung
Forschungsprojekt "Sprachsensible Pflegebildung (SCENE)"

Sprachkompetenz zwischen Gesetz und Praxis

Sprachvorgaben in der Pflege: Uneinheitliche Regelungen gefährden Patientensicherheit und Ausbildungserfolg. Was sich ändern muss – und welche Maßnahmen Fachverbände fordern.

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 12/2025

Seite 36

Sprachvorgaben in der Pflege sind in Deutschland uneinheitlich geregelt. Während Gesetze oft nur vage Formulierungen enthalten, fordern Fachverbände konkrete Sprach­- niveaus und weitere Maßnahmen. Was muss sich ändern, um die Patientensicherheit und den Ausbildungserfolg zu sichern?

Die momentane Weltlage ist durch Globalisierung und Diversität gekennzeichnet. Beides spiegelt sich in der Pflege wider. In zahlreichen Ländern gibt es einen Mangel an Pflegefachpersonen, sodass deren Anwerbung sowie internationale Pflegeauszubildende eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems spielen.

Damit verbunden rückt die Frage nach den erforderlichen Sprachvoraussetzungen verstärkt in den Fokus [1]. Eine klare, präzise und angemessene Kommunikation ist nicht nur für die direkte Gesundheitsversorgung essenziell, sondern auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit sowie die Dokumentation pflegerischer Leistungen [2]. Standards für die Sprachkompetenzen sind die Voraussetzung für die Sicherstellung der Patientensicherheit, faire Zugangsbedingungen und den Ausbildungserfolg.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen detailliert dargestellt, ebenso wie Empfehlungen von Fachverbänden, Ministerien und Institutionen zu Sprachkenntnissen für die Aufnahme einer Pflegeausbildung und für die Ausübung des Pflegeberufs. Die Erkenntnisse basieren auf einer umfassenden Dokumentenanalyse, die im Rahmen des Forschungsprojekts „Sprachsensible Pflegebildung (SCENE)“ durchgeführt wurde. Die Ergebnisse im Hinblick auf die Gesetzestexte wurden zur Gewährleistung der Aktualität und Vollständigkeit von den zuständigen Stellen aller Bundesländer überprüft.

Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beauftragte Projekt verfolgt das Ziel, Sprachvoraussetzungen und -bedarfe in der Pflegeausbildung empirisch zu ermitteln und praktische Handreichungen für eine sprachbildende Pflegebildung sowie Beobachtungsbögen zur sprachlichen Förderdia­gnostik zu entwickeln. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, die Bildungsteilhabe und Qualifizierung von Pflegefachpersonen nachhaltig zu unterstützen und die Qualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland zu sichern [3].

Ein Blick auf die rechtlichen Vorgaben

Die Analyse der Gesetzestexte zeigt, dass die Anforderungen an Sprachkenntnisse in der Pflege in Deutschland nicht einheitlich geregelt sind. Konkrete Angaben zum Sprach­niveau beziehen sich in der Regel auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) [5]. Dieser dient dazu, Sprachkompetenzen vergleichbar und trans­parent zu beschreiben. Die Niveaustufen von A1 bis C2 zeigen den Fortschritt von elementarer Sprachverwendung (A1/A2) über selbstständige Sprachverwendung (B1/B2) bis hin zu kompetenter Sprachverwendung (C1/C2). Allerdings beschreibt der GER allgemeinsprachliche und nicht berufsspezifische sprachliche Kompetenzen. Für die Kommunikation am Arbeitsplatz im Bereich Pflege gilt zudem, dass „sprachliche Strukturen auf unterschiedlichen Niveaustufen enthalten [sind] und viele Sprachhandlungen niveauübergreifend realisiert werden“ [6: 539].

Europäische Ebene. Laut „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ müssen Berufsangehörige aller Qualifikationsniveaus in der Pflege über „für den Beruf erforderliche Deutschkenntnisse“ (S. 5 [26]; Artikel 53) verfügen. Diese Formulierung ist offen, lässt viel Interpreta­tionsspielraum und regelt lediglich die Sprach­voraussetzungen für die Berufsausübung. Eine Richtlinie, die den Zugang zur Pflegeausbildung regelt, existiert in der Richtlinie nicht.

Ein- bis zweijährige Pflegeausbildungen. Bundesweit gibt es 27 verschiedene ein- bis zweijährige Pflegeausbildungen mit unterschiedlichen Berufsbezeichnungen im Kontext von Pflegehilfe und Pflegeassistenz [7]. Für diese Ausbildungsformen machen die meisten Bundesländer Vorgaben zu Sprachkenntnissen. Oft werden dabei sehr offene Formulierungen gewählt, wie zum Beispiel „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ in Thüringen (ThürPflHG § 13 Abs. 2) oder „für die Ausbildung/Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ in Berlin (BlnKPHG § 9, Abs. 3 bzw. BlnKPHG § 2, Abs. 1 Nr. 4).

Diese Unschärfe kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen. Eine Ausnahme bilden das Saarland, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, die für die Ausbildung explizit das Sprachniveau B1 (Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein) beziehungsweise B2 (Saarland; auch für die Berufsausübung) des GER verlangen. In Schleswig-Holstein liegt zudem eine Ermessensentscheidung bei der ausbildenden Schule, ob das vorliegende Sprachniveau für die Ausbildung hinreichend ist.

Derzeit ist eine bundesweite Vereinheit­lichung der Pflegefachassistenzausbildung in Planung. Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheit­lichen Pflegefachassistenzausbildung von August 2025 sieht vor, dass Personen zum Führen der Berufsbezeichnung „über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüg[en]“ müssen (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz: § 2 Nr. 2 bis 4). Für die Zulassung zur Ausbildung gilt nach § 10 Abs. 2 der § 2 „entsprechend“. Das heißt, dass Auszubildende über für die Bewältigung der Ausbildung erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Auch hier wird kein spezifisches GER-Niveau festgelegt. In der Begründung zum Gesetz wird jedoch festgehalten, dass man sich hier am Sprachniveau B2 des GER orientieren soll. Bis zur Inkraftsetzung dieses Entwurfs gelten in einigen Ländern die oben genannten Regelungen im Hinblick auf die Pflegeassistenz.

Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Hier gilt bundesweit die Vorgabe, dass „für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache“ (PflBG: § 11 Abs. 2, § 2 Nr. 2 bis 4) vorliegen müssen. Der Gesetzestext selbst legt hier kein spezifisches GER-Niveau fest. Allerdings heißt es in der Begründung zum Gesetz, dass sich die zu fordernden Sprachkenntnisse am Sprachniveau B2 des GER orientieren sollten und über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden können [4].

Für die Zulassung zur Ausbildung gilt nach dem PflBG § 11 Abs. 2 der § 2 „entsprechend“. Das heißt, dass Auszubildende über für die Bewältigung der Ausbildung erforder­liche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Auch hier wird kein spezifisches GER-Niveau festgelegt. Einige Bundesländer konkretisieren dies mit eigenen Regelungen: Sachsen-Anhalt nennt B1 als Mindestniveau, während Thüringen als einziges Bundesland B2 als Voraussetzung formuliert. Bayern fordert „hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ (BFSO Gesundheit § 5, Abs. 1 Nr. 5), um eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme zu gewährleisten.

Positionspapiere: Forderungen und Empfehlungen

Neben den gesetzlichen Vorgaben bieten Positionspapiere von Fachverbänden, Ministerien und Institutionen wertvolle Einblicke in die Erwartungen und Bedarfe der Praxis. Sie ergänzen die rechtlichen Rahmenbedingungen um konkrete Empfehlungen und Forderungen, die oft aus der direkten Erfahrung mit internationalen Pflegenden resultieren.

Gefordertes Sprachniveau. Die analysierten Positionspapiere sprechen sich mehrheitlich für ein höheres und präziser definiertes Sprachniveau aus als die Gesetzestexte. Für die Ausbildung in der Pflege wird in einigen Papieren ein Sprachniveau von B2 gemäß GER empfohlen. Für die Berufsausübung wird ein Spektrum von B1/B2 bis C1 gefordert, wobei in manchen Fällen zusätzlich explizit Fachsprachkenntnisse genannt werden. Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) fordert für Pflegefachpersonen in der Altenhilfe ein Niveau von B1/B2, räumt aber ein, dass die Fachsprache mit Ärztinnen und Ärzten sowie die Pflegedokumentation ein weitergehendes Sprachniveau erfordern [8]. Die Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung (GQMG) hingegen fordert für die (hoch)komplexe Pflege sogar ein Niveau von C1 [12]. Die zentrale Begründung für diese teils hohen Anforderungen ist durchgängig die Patientensicherheit, die durch eine klare und präzise Kommunikation gewährleistet sein muss.

Soziale Integration. Ein wiederkehrendes Thema in fast allen Positionspapieren ist die soziale Integration als entscheidender Faktor für den Spracherwerb. Es werden „institu­tionsspezifische Integrationskonzepte“ gefordert, die nicht nur die berufliche, sondern auch die außerberufliche Integration, etwa durch Freizeitgestaltung, in den Blick nehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nennt hier konkrete Maßnahmen wie die Einbindung inländischer Mit­arbeitender, interkulturelle Trainings oder die Organisation gemeinsamer Unternehmungen [13].

Forderung nach einheitlichen Vorgaben. Um einheitliche Standards zu schaffen, wird zudem ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Berufsanerkennung hinsichtlich der sprachlichen Zugangsvoraussetzungen für die Pflegeausbildung und für die Berufserlaubnis gefordert. Ein wichtiger Appell ist zudem, die Anforderungen an die Sprachkompetenzen nicht abzusenken, um Anwerbungs- und Anerkennungsprozesse zu beschleunigen. Dieser zieht sich durch mehrere Papiere [12, 14]. Die Sorge ist groß, dass dies zu einer Qualitätssenkung in der pflegerischen Versorgung führen könnte.

Besondere Sprachbedarfe. Die Papiere identifizieren zudem spezifische Sprachbedarfe, die über allgemeine Kenntnisse hinausgehen. Während die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beispielsweise „angemessene Lese- und Schreibkompetenzen“ nennt [11], formuliert das BMWE sehr konkrete Bedarfe wie die Vorbereitung auf Umgangssprache und Dialekte, das Üben typischer Dialoge oder ein Telefontraining sowie ein frühzeitiges Heranführen an die Pflegefachsprache. Um diesen Bedarfen gerecht zu werden, wird eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen. Dazu gehören die kontinuierliche Begleitung durch Praxisanleitende und eine systematische Reflexion der Anleitungen. Das BMWE empfiehlt zudem die Einführung eines verpflichtenden berufsbegleitenden Sprachkurses im ersten Ausbildungsjahr, der in den Folgejahren freiwillig fortgesetzt werden kann. Sprachkurse sollten schichtflexibel gestaltet sein, um die Teilnahme auch bei wechselnden Arbeitszeiten zu ermöglichen, und sowohl den schu­lischen als auch den praktischen Teil der Ausbildung einbeziehen [13].

Warum es einheitliche Standards braucht

Insgesamt zeigt sich bei den rechtlichen Regelungen ein heterogenes Bild: Während auf europäischer Ebene lediglich vage Formulierungen wie „für den Beruf erforderliche Deutschkenntnisse“ existieren, variieren die Vorgaben auf Bundes- und Länderebene erheblich. Insbesondere bei ein- bis zweijährigen Pflegeausbildungen finden sich unterschied­liche Regelungen, die von offenen Formulierungen wie „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ bis hin zu expliziten Niveaus des GER wie B1 oder B2 reichen. Für die Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann orientiert sich die Gesetzesbegründung zwar an B2 des GER, der Gesetzestext selbst bleibt jedoch offen. Diese bundesweite Uneinheitlichkeit erschwert die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Zugangs zur Pflegeausbildung sowie die Anerkennung von Qualifikationen.

Im Gegensatz dazu formulieren die analysierten Positionspapiere deutlich konkretere und oft höhere Anforderungen an die Sprachkompetenz. Für die Ausbildung wird mehrheitlich B2 gemäß GER empfohlen, während für die Berufsausübung ein Spektrum von B1/B2 bis C1 gefordert wird, oft ergänzt um fachsprachliche Kenntnisse. Die zentrale Begründung für diese Forderungen ist stets die Gewährleistung der Patientensicherheit.

Was bedeutet das für die Zukunft der Pflegebildung?

Diese Diskrepanz zwischen den oft vagen gesetzlichen Vorgaben und den präziseren, praxisorientierten Empfehlungen der Fachverbände ist bemerkenswert. Sie deutet darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen den tatsächlichen Bedarfen und der Komplexität der pflegerischen Kommunikation noch nicht vollständig gerecht werden. Einigkeit hingegen besteht in den Positionspapieren über die immense Bedeutung der sozialen Integration für den erfolgreichen Spracherwerb. Die Forderung nach „institutionsspezifischen Integrationskonzepten“ und konkreten Maßnahmen wie interkulturellen Trainings oder gemeinsamen Unternehmungen unterstreicht, dass Sprachbildung über additive Sprachkurse hinausgehen und durchgängig gedacht werden muss. Sie ist eine gesamtgesellschaftliche und institutionelle Aufgabe, die das berufliche und private Umfeld einbeziehen sollte.

Die genannten Sprachbedarfe, die von „angemessenen Lese- und Schreibkompetenzen“ bis hin zu spezifischen Anforderungen wie dem Umgang mit Umgangssprache, Dialekten oder Telefontraining reichen, zeigen die hohe Komplexität der sprachlichen Anforderungen in der pflegerischen Versorgung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie die kontinuier­liche Begleitung durch Praxisanleitende, systematische Reflexion und die Einführung verpflichtender, schichtflexibler Sprachkurse, bieten konkrete Ansatzpunkte für Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Sie verdeut­lichen, dass Sprachbildung als integraler Bestandteil der Ausbildung und Einarbeitung verstanden werden muss.

Für die Zukunft der Pflegebildung und -praxis ergeben sich aus diesen Erkenntnissen mehrere Implikationen:

Vereinheitlichung der gesetzlichen Vorgaben. Eine bundeseinheitliche Regelung der Sprachvoraussetzungen, die sich an den tatsächlichen Bedarfen und den Empfehlungen der Fachverbände orientiert, wäre wünschenswert. Dies würde nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch die Anerkennungsprozesse vereinfachen und die Qualitätssicherung unterstützen.

Durchgängige Sprachbildung. Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sind gefordert, kontinuierliche bedarfsgerechte Sprachförderangebote zu etablieren. Diese sollten nicht allein additiv ausgestaltet werden, sondern die Pflegeausbildung insgesamt sollte sprachbildend gestaltet werden. Der Fokus sollte dabei nicht allein auf dem Spracherwerb liegen, sondern auf einem durchgängigen Sprachbildungskonzept basieren. Dies erfordert eine Sensibilisierung und Professionalisierung von Pflegelehrenden, Praxisanleitenden, Schulleitungen und dem (Pflege-)Management.

Qualitätssicherung als Priorität. Die Warnung der Positionspapiere vor einer Absenkung der Anforderungen an die Sprachkompetenzen zur Beschleunigung von Anerkennungsprozessen muss ernst genommen werden. Patientensicherheit und Versorgungsqualität dürfen nicht aufs Spiel gesetzt werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Sprachkompetenz eine Schlüsselqualifikation in der Pflege ist, deren Bedeutung mit zunehmender Internationalisierung weiterwachsen wird. Die vorliegende Analyse liefert eine fundierte Grundlage für die Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen und praktischen Maßnahmen, um neu zugewanderte Pflegeauszubildende und Pflegefachpersonen bedarfsgerecht zu unterstützen und die Qualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland langfristig zu sichern.

Hinweis: Die Gesetzestexte und Positionspapiere sowie eine Tabelle mit den Vorgaben für die unterschiedlichen Qualifikationsniveaus der Pflege können beim Autorenteam (Dr. Göntje Erichsen oder Florian Schimböck) per E-Mail angefordert werden.

 

[1] Shaffer FA, Bakhshi M, Cook K, Álvarez TD. International Nurse Recruitment Beyond the COVID-19 Pandemic: Considerations for the Nursing Workforce Leader. Nurse Leader 2022; 20 (2): 161–167

[2] Fuller B. Evidence-Based instructional strategies. Nurse Educator 2013; 38 (3): 118–121

[3] Erichsen G, Schimböck F, Petersen I, von Gahlen-Hoops W. SCENE: Sprachsensible Pflegebildung. Berufsbildung 2024; 78 (1): 55–57

[4] Deutscher Bundestag. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG). Im Internet: dserver.bundestag.de/btd/18/078/1807823.pdf; Abruf: 16.10.2025

[5] Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. Im Internet: www.europaeischer- referenzrahmen.de; Abruf: 16.10.2025

[6] Teufele L. Lost in translation? Kritische Anmerkungen zur Validität berufsbezogener Sprachtests. Informationen Deutsch als Fremdsprache 2022, 49 (5): 536–554

[7] Jürgensen A. Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf; 2023. Im Internet: www.bibb.de/dienst/publikationen/de/19206; Abruf: 16.10.2025

[8] AWO Bundesverband e.V. Anwerbung ausländischer Fachkräfte in der Pflege – Positionspapier der AWO. 2013. Im Internet: www.awo-opr.de/AWO- Positionspapier-Anwerbung-auslaendischer-Fach kraefte-in-der-Pflege-821123.html; Abruf: 16.10.2025

[9] Gesundheitsministerkonferenz. Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen; 2014. Im Internet: www.imed-komm.eu/sites/default/files/dateianlagen/Eckpunkte%20Gesundheits ministerkonferenz%20zu%20den%20sprachlichen% 20Voraussetzungen%20in%20Heilberufen%202014.pdf; Abruf: 16.10.2025

[10] Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). Positionspapier. Anwerbung von Pflegefachpersonen aus dem Ausland; 2018. Im Internet: www.dbfk.de/media/docs/newsroom/dbfk-positionen/Positionspapier-Anwerbung-von-Pflegefachpersonen-aus-dem-Ausland.pdf; Abruf: 16.10.2025

[11] Gesundheitsministerkonferenz. Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen; 2019. Im Internet: www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2025/07/Eckpunktepapier.pdf; Abruf: 16.10.2025

[12] Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung e.V. (GQMG). Sprachkompetenz von ausländischen Pflegefachpersonen – eine Schlüsselqualifikation; 2020. Im Internet: www.gqmg.de/media/redaktion/Publikationen/Positionspapiere/GQMG_PP._Sprachkompetenz_von_auslaendischen_ Pflegefachpersonen._2._Auflage_28.04.20.pdf; Abruf: 16.10.2025

[13] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BWME). Auszubildende aus Drittstaaten die Pflege. Ein Leitfaden für Pflegeeinrichtungen; 2020. Im Internet: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/leitfaden-auszubildende-aus-drittstaaten-fuer-die-pflege.pdf; Abruf: 16.10.2025

[14] Deutscher Pflegerat (DPR). Stellungnahme des Deutschen Pflegerates e. V. (DPR) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung; 2023. Im Internet: www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/MI3/Stellung nahme_Deutscher_Pflegerate_e_V.pdf; Abruf: 16.10.2025

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