Frage:
Ich bin Altenpflegerin, die nach dem alten Altenpflegegesetz zweijährig ausgebildet wurde. Was passiert mit mir, wenn das Pflegeberufsgesetz in Kraft tritt? Werde ich automatisch Pflegefachfrau, oder ist eine Nachqualifizierung erforderlich?
Am 18. März 2016 erfolgte im Bundestag in seiner 162. Sitzung die erste Lesung des Pflegeberufsgesetzes, das vom Bundeskabinett am 13. Januar 2016 beschlossen wurde. Die 2. und 3. Lesung soll am 9. und 10. Juni 2016 erfolgen. Der Bundesrat wird am 8. Juli 2016 prüfen, ob dem Gesetz zugestimmt wird. Die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sollen reformiert und zu einem neuen einheitlichen Berufsbild zusammengeführt werden.
Was geschieht dann aber mit den bereits Ausgebildeten? Im Hinblick auf Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsausübungsfreiheit) haben die bereits Ausgebildeten einen Bestandsschutz, der in den Paragrafen 59 und 61 des Pflegeberufsgesetzes im Entwurf (PflBG-E) berücksichtigt ist. Wer eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung besitzt, behält diese auch (§ 59 Absatz 1 PflBG-E).
Nach Paragraf 59 Absatz 2 (PflBG-E) können solche Personen auch eine Erlaubnis zum Führen der neuen Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" beziehungsweise „Pflegefachmann" beantragen, allerdings ist die Erlaubnisurkunde mit dem Hinweis auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht sowie dem Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu versehen.
Nach Paragraf 29 Absatz 1 Altenpflegegesetz gilt eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder als staatlich anerkannter Altenpfleger als Erlaubnis nach Paragraf 1 Altenpflegesetz. Dies bedeutet, dass auch zweijährig nach Landesrecht ausgebildete Altenpfleger und Altenpflegerinnen auf Antrag die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" beziehungsweise „Pflegefachmann" erfolgreich beantragen können, ohne eine weitere Qualifikation nachweisen zu müssen.
Wer sich zur Zeit in einer Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz oder nach dem Altenpflegegesetz befindet, wird für den Fall, dass die Ausbildung vor dem 31. Dezember 2017 beginnt, nach altem Recht ausgebildet, erhält aber die Erlaubnis der Berufsbezeichnung nach neuem Recht, gemäß Paragraf 61 (PflBG-E). Allerdings muss die Ausbildung bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Damit wird die Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung ebenfalls dieser Übergangsregelung unterworfen.