Bundespflegekammer. Die erste Landespflegekammer hat in Rheinland-Pfalz ihre Arbeit aufgenommen. Folgt nun bald eine Bundespflegekammer? Und macht das zu diesem Zeitpunkt bereits Sinn? Wir sprachen mit dem Juristen Professor Heinrich Hanika.
Herr Professor Hanika, was kann eine Bundespflegekammer für die Pflege leisten, was eine Landespflegekammer nicht kann?
Die Aufgaben einer Landespflegekammer sind auf das jeweilige Bundesland gerichtet und haben damit auch eine regional begrenzte rechtliche Verbindlichkeit. Das heißt, eine Berufsordnung oder eine Weiterbildungsordnung, die in Rheinland-Pfalz erlassen wird, gilt wirklich nur für dieses eine Bundesland. Eine Bundespflegekammer hingegen gibt übergeordnete Musterempfehlungen, die sich an alle Bundesländer richten. Sie stellt die Arbeitsgemeinschaft der Landespflegekammern dar, die die Pflege auf Bundesebene vertritt. Dazu gehört auch, aktiv an einer verantwortungsbewussten Gesundheits- und Sozialpolitik mitzuwirken. Das heißt, die Vertreter der Bundespflegekammer sprechen mit den Bundespolitikern in Berlin, beraten diese bei pflegerischen sowie berufspolitischen Fragestellungen und halten den Kontakt zur Bundesregierung und den politischen Parteien. Damit übernehmen sie eine wichtige Lobbyarbeit für die Pflege insgesamt, die die einzelnen Landespflegekammern auf Bundesebene so nicht leisten könnten.
Aus welchen Vertretern würde sich eine Bundespflegekammer zusammensetzen?
Dies wäre in der Satzung der Bundespflegekammer zu regeln. Jedoch werden insbesondere alle Präsidentinnen und Präsidenten der Landespflegekammern dem Vorstand einer Bundespflegekammer kraft ihres Amtes angehören. Zusätzlich könnten weitere Akteure – wie zum Beispiel Vertreter des Deutschen Pflegerats – als Einrichtung bei der Bundespflegekammer einbezogen werden.
Ist die Bundespflegekammer damit das Bindeglied zwischen den Landespflegekammern?
Eine Bundespflegekammer ermöglicht tatsächlich eine enge Verbindung zwischen den Landespflegekammern. Hier können sich die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweiligen Landeskammern austauschen, beraten, positionieren, um dann auf Bundesebene möglichst mit einer Stimme sprechen zu können. Zusätzlich treffen sich – so ist das zumindest bei der Bundesärztekammer – mindestens einmal im Jahr die antrags- und stimmberechtigten Abgeordneten der Landesärztekammern auf dem Deutschen Ärztetag und stimmen beispielsweise zu Rahmenempfehlungen ab. Das betrifft dann Themen wie Berufs- und Weiterbildungsordnungen, aber auch ethische Fragestellungen.
Gehört es auch zu den Aufgaben einer Bundespflegekammer, mitzuentscheiden, welche Leistungen im Gesundheitssystem vergütet werden, also wie der Kuchen aufgeteilt wird? Das war ja bislang nicht der Fall.
Die Einbindung des pflegerischen Sachverstandes muss natürlich ein Ziel sein! Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, ist bis jetzt das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er beschließt unter anderem Maßnahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Eine Mitwirkung zumindest eines Vertreters der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss sollte eingefordert werden – insbesondere wegen der Gewährleistung der pflegerischen Qualität der Versorgung der Bevölkerung. Und das betrifft ein professionsspezifisches Mitbestimmungsrecht in den Gremien, nicht nur ein bloßes Anhörungsrecht!
Aber die Bundesärztekammer ist nicht im Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten. Ist es dann möglich, dass ein Mitglied der Bundespflegekammer aufgenommen würde?
Die Ärzte sind mit zwei Mitgliedern aus der Kassenärztlichen sowie die Zahnärzte mit einem Mitglied aus der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung im Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten. Insgesamt setzt sich das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses aus 13 Mitgliedern zusammen. Die Pflege war bislang nicht mit Stimmrecht beteiligt. Dass die Pflege als Vertretung der größten und zunehmend verkammerten Berufsgruppe im Gesundheitswesen in das Beschlussgremium aufgenommen wird, ist dringend erforderlich.
Wie ist das genaue Vorgehen, wenn man eine Bundespflegekammer auf den Weg bringen möchte?
Das ist eigentlich relativ einfach. Landespflegekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Landespflegekammern können zum Zwecke der Kooperation sowie Koordination auf Bundesebene einen privatrechtlich verfassten Spitzenverband gründen, nämlich die Bundespflegekammer. Diese wäre keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern könnte als Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landespflegekammern, beispielsweise als eingetragener Verein, gegründet werden.
Wir haben jetzt eine Landespflegekammer in Rheinland-Pfalz, zwei weitere, in Schleswig-Holstein sowie Niedersachsen, werden folgen. Macht es zu diesem Zeitpunkt bereits Sinn, eine Bundespflegekammer zu gründen?
Rein formaljuristisch könnten die Pflegekammern wohl Wege finden, eine Bundespflegekammer zu gründen. Ob es politisch zum jetzigen Zeitpunkt bereits Sinn macht, ist hingegen fraglich. Grundsätzlich wäre es meines Erachtens nach vorteilhafter, wenn die bestehenden Landespflegekammern zunächst ihre Funktionsfähigkeit beweisen und weitere große Bundesländer wie Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg bereits mit von der Partie wären. Hier kommt es wirklich einer unsäglich herben Enttäuschung gleich, dass Bayern – trotz der früheren eindeutigen Positionierungen für eine echte Selbstverwaltung der Pflege – aktuell wieder zurückgewichen ist. Eine Bundespflegekammer hätte politisch ein deutlich stärkeres Gewicht, je mehr Bundesländer vertreten wären.
Wie ist das bei anderen Bundeskammern gelaufen?
Die Bundespsychotherapeutenkammer wurde beispielsweise im Jahr 2003 von den Präsidentinnen und Präsidenten von neun Landespsychotherapeutenkammern gegründet. Heute gehören der Bundespsychotherapeutenkammer alle zwölf Landespsychotherapeutenkammern an.
Und bei den Ärzten?
Die ärztliche Selbstverwaltung heutiger Prägung entstand nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Bei den Ärzten war Bayern der Vorreiter. Nachdem hier 1946 die erste Landesärztekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts konstituiert worden war, wurden danach auch in den anderen Bundesländern Gesetze zur Errichtung von Ärztekammern erlassen. Mit der Gründung der Ärztekammer Berlin im Jahre 1962 fand diese Entwicklung in Westdeutschland nach immerhin 16 Jahren ihren Abschluss. Die ostdeutschen Ärztinnen und Ärzte konnten erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Aufbau einer demokratischen ärztlichen Selbstverwaltung beginnen.
Und wann kam es zur Gründung der Bundesärztekammer?
Das war im Oktober 1947, unter der Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern.
Also ebenfalls sehr früh nach Konstitution der ersten Landesärztekammer.
Ja. Ziel dieses Zusammenschlusses war es, einheitliche Rechtsverhältnisse für die Ärzte in den neu gebildeten Ländern zu schaffen. Ich bin aber auch selbst gespalten, was den Zeitpunkt der Gründung einer Bundespflegekammer betrifft. Meines Erachtens nach sollten die Pflegenden zunächst in Rheinland-Pfalz sowie alsbald in weiteren Bundesländern wie in Schleswig-Holstein sowie in Niedersachsen eine professionelle und schlagkräftige Selbstverwaltungsorganisation aufbauen, um zu einer gewichtigen Größe und Mächtigkeit im Gesundheitswesen auf Landesebene heranzuwachsen. Andererseits: Vielleicht ist es an der Zeit, jetzt einfach mal nach vorne zu preschen. Bedenkenträger gibt es schließlich genug. Daher könnte die Ankündigung von Andreas Westerfellhaus, Präsident des Deutschen Pflegerates, beim Deutschen Pflegetag Mitte März, eine Bundespflegekammer möglichst schon 2017 zu gründen, Wirklichkeit werden.
Wie finanziert sich eine Bundespflegekammer?
Die Landespflegekammern werden sich zur anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Bundespflegekammer und ihrer Ausschüsse entstehenden Kosten verpflichten. Das läuft in der Regel über ein Umlageverfahren, das heißt, die Landespflegekammern finanzieren die Bundespflegekammer. Das ist im Moment tatsächlich problematisch, da im Moment ja noch gar keine Mitgliedsbeiträge vorliegen.
Sie haben vor kurzem ein Buch veröffentlicht mit dem Titel „Ihre erfolgreichen Pflegekammern in Deutschland und Europa“. Wie sind Sie als Jurist dazu gekommen, sich mit dem Thema Pflegekammern zu beschäftigen?
Von 1995 bis 2000 wurde ich zum Lehrbeauftragten der damaligen Evangelischen Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein in den Studiengängen Pflegemanagement und Pflegepädagogik berufen. Die Pflegestudierenden waren hoch motiviert und engagiert. Immer wieder diskutierten wir wissenschaftlich und berufspolitisch die Notwendigkeiten und Potenziale von Pflegekammern für die Gesellschaft sowie für die Profession Pflege. Diese Diskussionen zu dem Pro und Contra haben mich darin bestärkt, mich für die Errichtung von Pflegekammern in Gestalt von zahlreichen Vorträgen, Artikeln sowie in dem von Ihnen genannten Buch einzusetzen. Einer meiner damaligen Studierenden hat mich erfreut darauf angesprochen, dass er nunmehr zum Mitglied in die Vertreterversammlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz gewählt wurde.
Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung ein? Wo werden wir in fünf Jahren stehen, besser: Wie viele Pflegekammern werden wir dann haben?
Das ist nur schwer genau vorherzusagen. Die pflegerischen Berufe haben nun in Rheinland-Pfalz und bald auch in Schleswig-Holstein sowie in Niedersachsen die Chance, ihr Schicksal selbstbestimmt in die Hand zu nehmen. Sie müssen ihr Kammersystem professionell aufbauen und durch berufspolitisches Engagement in wirksamer Weise zur Geltung zu bringen. Wenn dies gelingt, werden in den nächsten Jahren in Deutschland flächendeckend Landespflegekammern sowie die Bundespflegekammer entstehen.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Professor Hanika.
