• 01.07.2016
  • Praxis
Serie Rechtsfragen

Wenn Patienten klingeln: Wie schnell müssen Pflegende reagieren?

Wie schnell müssen Pflegende reagieren, wenn nach ihnen geklingelt wird?

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 7/2016

FRAGE: Ich mache eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger und habe folgende Frage: Wie viel Zeit darf vergehen, wenn ein Patient die Klingel betätigt, bis jemand vom medizinischen Fachpersonal zu ihm kommt?

Wenn der Patient die Klingel betätigt, muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, nach dem Patienten geschaut werden. Es muss also alles stehen- und liegengelassen werden. Da gibt es nur eine Ausnahme: Es wird gerade ein Notfall versorgt. Sollte der Mitarbeiter gerade eine Zigarette rauchen, hat er diese sofort auszumachen und – salopp gesprochen – sich auf die Socken zu machen. Eigentlich darf auch ein begonnener Arbeitsvorgang, wenn er unterbrochen werden kann, unterbrochen werden, denn es kann beim Patienten um Leben und Tod gehen.

Allerdings klingeln Patienten auch aus Gründen, die entweder gar nicht nachvollziehbar sind oder zeitlichen Aufschub ermöglichen. Um das festzustellen, muss der Mitarbeiter aber schnellstens beim Patienten sein, um diese Vorfrage zu klären.

Dieses Vorgehen ist für die Praktiker anstrengend, weil zwischenzeitlich permanent Klingeln betätigt werden. Dennoch ist gerade die Routine ein schlechter Ratgeber. Die Aussage „das wird schon nicht so wichtig sein" darf nicht handlungsleitend sein. Zunächst muss durch schnellstmögliche persönliche Überprüfung festgestellt werden, ob sofortige Hilfe erforderlich ist oder nicht. Der Mitarbeiter kann also nicht einfach sagen: „Ich habe da zunächst die mir übertragene Arbeit abzuschließen und schaue dann nach dem Patienten, der geklingelt hat."

Besondere Vorsicht ist bei Patienten geboten, die ständig klingeln. Da besteht natürlich die Gefahr, die Dringlichkeit abstrakt zu verneinen, ohne die konkrete Situation zu kennen. Wenn hier gewartet wird und dem Patienten passiert etwas, ist das vorausgegangene Verhalten des Patienten kein Entschuldigungsgrund für das strafbare Verhalten des Mitarbeiters, der auf das Klingeln zu reagieren hat.

Diese erste Überprüfung führt dazu, dass die Einsätze nach objektiver Dringlichkeit verteilt werden müssen. Es geht also nicht darum, dass der, der am lautesten schreit, als erster drankommt. Das subjektive Dringlichkeitsempfinden des Patienten – auch des Privatpatienten – ist nicht maßgebend.

Noch dringender ist der Handlungsbedarf natürlich bei Monitoring und verteilten Alarmsystemen, die sogar über Smartphone möglich sind. Hier muss immer sofort und ohne jegliche Einschränkung reagiert werden. Da muss auch beim Noteinsatz mit mehreren Mitarbeitern möglich sein, um die erforderlichen Hilfeleistungen fachlich korrekt durchzuführen.

Noch ein Wort zur Fachlichkeit: Wenn Sie auf medizinisches Fachpersonal abstellen, gebe ich Ihnen in der Tat völlig recht, sofern es um die Versorgung im Krankenhaus geht. In Pflegeeinrichtungen sind diese Einsätze nicht weniger dringend. Es muss aber mit dem vorhandenen Personal eine Abklärung erfolgen, ob der Einsatz eilt oder nicht. Auch das setzt in der Regel eine hohe Fachlichkeit voraus, sodass im Wohnbereich oder in der Einrichtung wenigstens eine ansprechbare Fachkraft anwesend sein muss.

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