Das Land Brandenburg hat eine neue Hygieneverordnung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Ziel: Die Infektionsprävention stärken. Konkret regelt die Verordnung Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in den genannten Einrichtungen. Wörtlich heißt es in dem sechsseitigen Papier: "Bei der Umsetzung der infektionspräventiven Maßnahmen ist das Ziel eines würdevollen und selbstbestimmten Lebens und Wohnens zu beachten."
Einrichtungsleitungen sind künftig verpflichtet, regelmäßige fachliche Beratung durch eine Hygienefachperson sicherzustellen. Sie müssen mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachperson benennen. Je nach Einschätzung auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils seien weitere hygienebeauftragte Pflegefachpersonen zu besetzen, heißt es in der Verordnung.
Aufgaben der hygienebeauftragten Pflegefachperson
Die hygienebeauftragten Pflegefachpersonen sind Beschäftigte der Einrichtung und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang auf Basis des infektionshygienischen Risikoprofils der Einrichtung von anderen Aufgaben freizustellen.
Die Aufgaben der hygienebeauftragten Pflegefachperson umfassen insbesondere:
- Die Mitwirkung an der Erkennung von nosokomialen und pflegeassoziierten Infektionen.
- Die Mitwirkung an der Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplans der Einrichtung.
- Das Hinwirken auf die Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention entsprechend des Hygieneplans der Einrichtung.
- Die regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Hygienemaßnahmen in den Bereichen einer Einrichtung, denen ein Infektionsrisiko zugerechnet werden kann.
- Die Mitwirkung bei der Aufklärung und der Bewältigung von Infektionsausbrüchen.
- Die regelmäßige Mitwirkung an Informationen, Belehrungen und Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene und Infektionsprävention für das Einrichtungspersonal.
- Die Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner in Fragen der Infektionsprävention und Hygiene im erforderlichen Umfang sowie entsprechend der individuellen Bedürfnisse.
Die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachpersonen hat bis Anfang Dezember zu erfolgen. Als Übergangsregelungen kann eine etwaige erforderliche Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nach Benennung nachgeholt werden.