Das Arbeitsgericht Gießen hat entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freigestellt werden dürfen, wenn diese nicht geimpft sind und in einem Heim oder einer Klinik arbeiten für die die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt. Das teilte das Gericht am Dienstag mit.
Gericht weist Klage zurück
Geklagt hatten ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachperson aus einem Seniorenheim. Sie waren mit Wirkung ab 16. März von ihrem Arbeitgeber freigestellt worden. Das sahen beide Personen als rechtswidrig an und wollten weiter beschäftigt werden trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises.
Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege allerdings das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz, argumentierte das Gericht.
Arbeitgeber kann über Beschäftigungsverbot selbst entscheiden
Zwar sehe das Infektionsschutzgesetz unmittelbar ein Beschäftigungsverbot für ab 16. März neu eingestellte Personen vor, die nicht geimpft oder genesen seien, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen, so das Gericht weiter.
Dennoch stehe es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern frei, auf Grundlage des Gesetzes und im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis von Heimbewohnenden zu entscheiden, ungeimpfte und nicht genesene Mitarbeitende freizustellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.