Ambulantes Altenpflegepersonal sowie Gesundheits- und Pflegeassistentinnen und -assistenten sind trotz freiberuflicher Vereinbarungen abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in 2 in der Vorwoche bekanntgegebenen Urteilen klargestellt. Außerdem hat das BSG auf die enge Eingliederung der ambulanten Pflegenden in die Arbeitsorganisation von Pflegediensten verwiesen, wie der Evangelische Pressedienst (epd) mitteilte.
Auf freiberuflicher Honorarbasis für einen ambulanten Pflegedienst tätig
Im ersten Verfahren ging es um eine Altenpflegerin aus dem Raum Stuttgart, die von August bis Dezember 2014 für einen ambulanten Pflegedienst in der Intensivpflege auf freiberuflicher Honorarbasis eingesetzt wurde. Die Pflegefachperson erhielt für den jeweiligen Einzeldienst 25 Euro pro Stunde. Der ambulante Pflegedienst wollte mit dem Einsatz der freiberuflichen Pflegerin Personalengpässe abmildern. Die Pflegerin war zwar in Dienstpläne eingeteilt, konnte Aufträge aber auch ablehnen.
Aufträge über ein Vermittlungsportal
Im zweiten Fall hat eine Gesundheits- und Pflegeassistentin im Auftrag eines Pflegediensts einen privat versicherten Wachkomapatienten betreut. Die Einzelaufträge erhielt die Honorarkraft über ein Online-Vermittlungsportal im Gesundheitssystem.
Das BSG urteilte nach Angaben der epd, bei der ambulanten Pflege handle es sich in der Regel um eine abhängige Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zwar könnten die Pflegenden eigenverantwortlich ihre Dienstleistung erbringen. Dennoch seien sie eng in die Arbeitsorganisation der Pflege eingebunden. Sie seien "Teil einer Kette" von Pflegepersonen, die die betroffenen Menschen pflegen. Sie seien über die Dienstpläne in die Organisation des Pflegedienstes eingegliedert worden und hätten arbeitsteilig mit Angestellten des Pflegediensts zusammengewirkt.
Ein unternehmerisches Risiko hätten sie mit ihrem festen Stundenlohn nicht getragen. Insgesamt spreche dies für eine abhängige Beschäftigung. Keine Rolle spiele es hierfür, dass im zweiten Fall die Pflegeleistungen für einen privat Versicherten erbracht wurden.