Eine mehrtägige Fesselung eines Sicherungsverwahrten im Krankenhaus war unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mitteilte, befand sich der Beschwerdeführer, der unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in stationärer Behandlung in einem Universitätsklinikum. Dort war er insgesamt mehr als 96 Stunden ununterbrochen gefesselt. Während der Fahrten zwischen Justizvollzugsanstalt und Krankenhaus wurden ihm armverschränkende Handfesseln angelegt, auch bei der Voruntersuchung war der Beschwerdeführer durchgängig mit überkreuzten Händen gefesselt. Bei seinen täglichen Spaziergängen nach dem Eingriff war der Beschwerdeführer ebenfalls an den Händen gefesselt.
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Bei einer Anordnung handelt es sich um einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht. Ein Gefangener könne zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden.
"Hier hätte es angesichts der mehrtägigen Verweildauer im Krankenhaus allerdings nahegelegen, die Fesselungsanordnung jedenfalls phasenweise auszusetzen und – eine Gefahr des Entweichens unterstellt – in diesen Zeiträumen gegebenenfalls die Zahl der beaufsichtigenden Vollzugsbeamten zu erhöhen."
Die sich über 96 Stunden erstreckende Dauer der Fesselungsmaßnahme überschreitee in der vorliegenden Konstellation das verfassungsrechtlich zulässige Maß.
Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.