Arbeitnehmer haben einen regelrechten Anspruch auf Teilzeit. Seit 1. Januar 2019 kann diese auch befristet sein (Brückenteilzeit), der Mitarbeiter kann also zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der Clou: Dieser Anspruch kann sogar automatisch greifen. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber auf den Wunsch des Mitarbeiters nach Teilzeit nicht oder nicht rechtzeitig reagiert.
Gesetzlich geregelt ist die Teilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es besteht im Wesentlichen aus zwei…