• 29.04.2019
  • Praxis
Pflegerecht

Wenn Pflegende Opfer von Gewalt werden

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 10/2018

Seite 32

Gewalttätige Übergriffe von Pflegenden gegenüber Patienten sind in ständiger Diskussion. Dass Gewalt jedoch auch von Patienten und Bewohnern ausgeht und sich gegen Pflegende richtet, wird kaum thematisiert. Kommt es zu solchen Handlungen, stellen sich zahlreiche juristische Fragen.

Ein Fall aus dem Alltag einer stationären Pflegeeinrichtung: Eine Pflegefachperson befindet sich im Speisesaal und nähert sich einem an Demenz erkrankten Bewohner. Dieser reagiert auf die Ansprache aggressiv und schlägt mit seinem Handstock nach dem Mitarbeiter, trifft diesen im Gesicht. Dabei wird ihm ein Zahn herausgeschlagen.

Darf sich eine Pflegefachperson verteidigen?

Im Rahmen eines körperlichen Angriffs auf eine Pflegefachperson durch einen Bewohner oder Patienten stellt sich die Frage der möglichen Handlungsoptionen. Hier geht es vor allem um den souveränen Umgang mit der Situation.

Zunächst einmal ist an Notwehr gemäß § 32 StGB zu denken. Findet nämlich ein Angriff auf die Pflegefachperson statt, darf sich diese rein rechtlich betrachtet erst einmal verteidigen. Der Angriff muss jedoch gegenwärtig sein, unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch fortdauern. Im vorliegenden Beispiel könnte beispielsweise die Pflegefachperson, wenn der demenzkranke Bewohner mit dem Stock ausholt, entweder ausweichen oder selbst versuchen, den Angriff, wenn möglich, zu blockieren.

Das Notwehrrecht sieht zudem vor, dass der Angriff, der seitens der pflegebedürftigen Person erfolgt, rechtswidrig sein muss; die Pflegefachperson beispielsweise keinen Anlass hierzu gegeben hat. Dann darf sich der Mitarbeiter verteidigen – allerdings auf die schonendste Weise, mit den mildesten zur Verfügung stehenden Mitteln.

Notwehrrecht unterliegt Einschränkungen

In seltenen Fällen gibt es beim Notwehrrecht Einschränkungen – nämlich dann, wenn der Angreifer schuldlos handelt oder in einer engen persönlichen Beziehung zum Angreifer steht. In Gesundheitseinrichtungen dürfte insbesondere im Zusammenhang mit demenzkranken Personen eine Schuldlosigkeit durchaus zu diskutieren sein, was dann besondere Anforderungen an Pflegefachpersonen stellt.

Auch ist das Notwehrrecht nicht gegeben bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und den drohenden Verletzungen des Angriffs. Man soll also, salopp gesagt, nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Es kommt also auf die Art und Weise an, wie im Endergebnis mit einer Situation, wie im Praxisbeispiel geschildert, umgegangen wird. Selbst wenn die Pflegefachperson gerechtfertigt gehandelt hat, führt eine solche Handlung unweigerlich zu unerwünschten Reaktionen.

Wie sollte der Arbeitgeber reagieren?

Hat sich eine Pflegefachperson gegen einen wie auch immer gearteten Angriff gewehrt, stellt sich zudem die Frage, wie darauf seitens der Institution reagiert wird. Der Arbeitgeber, dem eine Fürsorgepflicht obliegt, reagiert in der Praxis häufig mit einer Kündigung des Mitarbeiters, um das Ansehen der eigenen Einrichtung nicht zu gefährden. In den allermeisten Fällen wird dann eine verhaltensbedingte und hilfsweise eine ordentliche Kündigung durch den Einrichtungsbetreiber ausgesprochen.

Steht man erst einmal vor dem Arbeitsgericht, ist das Tischtuch oft zerschnitten, obwohl die Pflegefachperson durchaus rechtlich korrekt gehandelt hat und eine Verteidigungshandlung gerechtfertigt sein kann. Selbst wenn der Kläger den sich anschließenden Kündigungsschutzprozess gewinnt, erscheint die Kündigung seitens des Einrichtungsbetreibers doch eher opportunistisch.

In einer nur möglichen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wird bei einem körperlichen Angriff die Staatsanwaltschaft schon aus dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren gegen die Pflegefachperson führen – insbesondere dann, wenn es zu einer Verletzung der pflegedürftigen Person gekommen ist, denn diese gilt als schutzbefohlen und unterliegt deshalb einem besonderen Schutz. Selbst für den Fall, dass die Verteidigungshandlung rechtmäßig gewesen ist, stellt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren für die beteiligten Pflegefachpersonen eine nervenaufreibende Angelegenheit dar, die man sich gerne erspart.

Zudem stellt sich die Frage, wer für aufgetretene Schäden haftet. Grundsätzlich haftet der Verursacher, außer er handelte schuldunfähig, was bei demenzkranken Bewohnern und Patienten der Fall sein kann, sodass ein Regress ins Leere laufen würde. Bei Gesundheitsbeschädigungen kommen dann noch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialen Gesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Betracht, weil ein Angriff während der Arbeitszeit als Arbeitsunfall einzustufen ist.

Mit Gewalt von Patienten professionell umgehen

Dem Arbeitgeber obliegt die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Im Rahmen präventiver Maßnahmen kann der Arbeitgeber den Rahmen schaffen, solche Situationen zu vermeiden oder deren Auswirkungen abzumildern. Da den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB und aus dem Arbeitsschutzgesetz trifft, sollte durch den Arbeitgeber bei neuen Patienten eine Risikoanalyse, eine entsprechende Prognose mit Handlungsempfehlungen erfolgen. Die Risikoanalyse wiederum fußt auf der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.

Der Arbeitgeber respektive die neben ihm verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG). Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und gegebenfalls an geänderte Umstände anzupassen. Es handelt es sich hierbei um eine umfassende und fortlaufende Organisationspflicht des Arbeitgebers. Die Gefährdungsbeurteilung dient nämlich dazu, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich sind. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Entsprechendes Gefahrenpotenzial lässt sich teilweise bereits aus der Patientenakte entnehmen.

Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung hilfreich sein, um die Vorgehensweise im Betrieb zu kategorisieren und den Mitarbeitern einen Leitfaden zu Verhaltensweisen an die Hand zu geben. Weiterhin besteht die Möglichkeit, je nach Einsichtsfähigkeit der entsprechenden Patienten bei bekanntem Aggressionspotenzial, auch auf diese (geronto-) psychiatrischen Maßnahmen deeskalierend einzuwirken.

Mitarbeiter schulen, souverän in Gewaltsituationen zu reagieren

Die Mitarbeiter sollten geschult und im Umgang mit schwierigen Patienten sensibilisiert werden, um souveräner in einer solchen Situation agieren zu können. Hierzu zählt insbesondere die Hemmschwelle zu erhöhen, bei den Mitarbeitern durch regelmäßiges Wiederholen der Schulungen Verhaltensweisen zu automatisieren, sodass die entsprechende Pflegefachperson in der Situation nicht überrascht ist und besonnen reagieren kann. So könnte beispielsweise zunächst einmal das Weglaufen aus der Situation und Hilfeholen zweckmäßig sein.

Sollte ein Patient Argumenten nicht zugänglich sein und wiederholt oder auch nur in einem ersten Fall unverhältnismäßig aggressiv in Erscheinung treten, so sollten die Mittel des Hausrechts genutzt und gegebenenfalls der Vertrag mit dem Patienten oder Bewohner aus außerordentlichen Gründen beendet werden.

Das Pflegepersonal schützen

Im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, Abhilfe zu schaffen, um das betroffene Pflegepersonal zu schützen. Anderenfalls wäre der weitere Umgang mit einem aggressiven Patienten für die Pflegenden ein unzumutbarer Zustand, der die Weiterbeschäftigung aufgrund einer akuten Gefahrenlage unzumutbar macht und der Arbeitnehmer deshalb entschuldigt von der Arbeit fernbleiben kann.

Das ist in Zeiten von Personalmangel nicht wünschenswert. Somit ist die Fürsorgepflicht letztlich auch Bestandteil einer Personalbindungsstrategie. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass sich Pflegefachpersonen am Arbeitsplatz wohlfühlen, ohne Gefahr zu laufen, bei einem gewalttätigen Vorfall durch Bewohner oder Patienten allein und ohne Unterstützung dazustehen.

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