Frage: Meine Stationsleitung hat mich gebeten, meinen Haupturlaub im November zu nehmen. Ohne Kinder und Familie wäre ich doch frei, was die Planung angeht, meint sie. Mir passt der Termin aber überhaupt nicht. Kann der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs mitbestimmen? Wie verhält es sich mit freien Tagen, die durch Überstunden anfallen? Kann ich diese Tage nehmen, wann ich möchte, oder hat der Arbeitgeber hier ein Mitspracherecht?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können weder Urlaub noch Freizeitausgleich eigenmächtig nehmen; sie müssen freie Tage beim Arbeitgeber beantragen.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Erholungsurlaub und Freizeitausgleich besteht darin, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub grundsätzlich im Kalenderjahr zu gewähren hat beziehungsweise spätestens im Folgejahr innerhalb eines bestimmten Zeitraums – meist bis zum 31. März, spätestens bis zum 31. Mai.
Der Freizeitausgleich hingegen steht zumeist in Konkurrenz zur Ausbezahlung der Überstunden. Im Tarifrecht ist es in der Regel dem Arbeitgeber überlassen, ob er Überstunden vergütet oder Freizeitausgleich gewährt. Dies hängt etwa davon ab, wie viel Personal er zur Verfügung hat.
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig bestimmen, wann der Urlaub zu nehmen ist. Der Mitarbeiter beantragt den Urlaub und hat ihn bis spätestens 31. Mai des Folgejahres zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber jeden der Urlaubswünsche des Mitarbeiters ablehnt, kann der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht klagen. Der Urlaubsanspruch verfällt dann auch nicht, wenn der Arbeitgeber die Realisierung vereitelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29.11.2017 – C-214/16, vgl. auch PKR 2.18, S. 75/76).
In § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn den Urlaubswünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Zwischen Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber wird in der Regel eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung über Einzelheiten der sozialen Gesichtspunkte getroffen. Danach muss zum Beispiel gewährleistet sein, dass der Mitarbeiter mit seinen schulpflichtigen Kindern den Haupturlaub während der Schulferien nehmen kann. Das bedeutet aber nicht, dass die anderen Mitarbeiter ihren Haupturlaub im November nehmen müssen. Auch andere Mitarbeiter haben Anspruch auf Urlaub im Sommer.
In der Regel wird ein Urlaubsplan erstellt, in dem sich die Mitarbeiter über das Kalenderjahr hinweg eintragen.
Der Arbeitgeber wird sinnvollerweise auf die tarifliche Rechtslage hinweisen, dass der Jahresurlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen (dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers) bis 31. März des Folgejahres, längstens bis zum 31. Mai, in das Folgejahr übertragen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch.
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